Geburt, Sterbefall - Nachbeurkundung von Geburten oder Sterbefällen im Ausland
Beschreibung
Hinweise für Hürth
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Grundsätzlich gelten ausländische Geburtsurkunden und Sterbeurkunden auch im Inland. Eine Prüfung oder besondere Anerkennung ausländischer Urkunden kennt das deutsche Recht nicht. Jedoch müssen Form und Inhalt der Urkunden den gesetzlichen Voraussetzungen genügen.
Zuständig für die Beurkundung ist zunächst das Standesamt des Wohnsitzes. Bei Verstorbenen das Standesamt des letzten Wohnsitzes.
Antragsberechtigt bei einer Geburt sind
- die Eltern,
- das Kind selbst
- der Ehegatte oder Lebenspartner
- die Kinder des zu Beurkundenden
Antragsberechtigt bei einem Sterbefall sind
- die Eltern,
- der Ehegatte oder Lebenspartner
- und die Kinder
Online-Dienste
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Hürth
Bei nachträglicher Beurkundung von Geburten:
- Auszug aus dem Heiratsregister
- Sterbeurkunde bei Tod des Ehemannes
- die Geburtsurkunde der Mutter des Kindes
(sofern die Eltern nicht verheiratet sind) - Erklärung der anerkannten Vaterschaft und die Geburtsurkunde des Vaters
(bei Anerkannter Vaterschaft) - Auszug aus dem Heiratsregister
(sofern der Vater oder die Mutter vor der Geburt verheiratet war)
Bei nachträglicher Beurkundung von Sterbefällen:
- Personalausweis der verstorbenen Person
- ärztliche Todesbescheinigung
- Im Einzelfall Vollmacht und Nachweis rechtlichen Interesses
Voraussetzungen
Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Antragsberechtigte Personen für die Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt:
- Eltern, jeder Elternteil für sich,
- das im Ausland geborene Kind,
- dessen Ehepartner oder Ehepartnerin,
- dessen Lebenspartner oder Lebenspartnerin,
- dessen Kinder
Mindestalter als antragstellende Person: 16 Jahre
Zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt: mindestens ein Elternteil im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sowie Beantragung der Nachbeurkundung innerhalb eines Jahres nach der Geburt im Ausland
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie lassen eine im Ausland erfolgte Geburt wie folgt beurkunden:
- Sie stellen einen Antrag auf Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.
- Zuständig bei einer Beantragung im Inland ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich entweder das betreffende Kind oder die beantragende Person im Inland seinen bzw. ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Andernfalls ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
- Zuständig für bei Beantragung im Ausland ist die jeweilige deutsche Auslandsvertretung.
- Zuständig für die Ausstellung von Geburtsurkunden aus Geburtsregistern aus den ehemaligen deutschen Gebieten und aus den Konsular- und Kolonialregistern ist das Standesamt I in Berlin. Wenn keine Aufzeichnungen vorhanden sind, erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung hierüber.
- Antragsberechtigt sind die Eltern, jeder Elternteil, das im Ausland geborene Kind, dessen Ehepartner oder Ehepartnerin, dessen Lebenspartner oder Lebenspartnerin, dessen Kinder.
- Der Versand von Geburtsurkunden erfolgt ausschließlich postalisch gegen Gebühr.
Fristen
Kosten
Hinweise für Hürth
- 40,00 €
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.11.2021
Stichwörter
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