Geburt eines Kindes im Ausland und deutsche Staatsangehörigkeit
Beschreibung
Hinweise für Jüchen
Eheschließung:
Grundsätzlich werden ordnungsgemäß ausgestellte Heiratsurkunden (Eheurkunden) aus dem Ausland in Deutschland anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.
Der Eintrag in das deutsche Eheregister kann jedoch von Vorteil sein, weil das hiesige Standesamt eine deutsche Eheurkunde ausstellen kann. Das Standesamt prüft die Wirksamkeit der Eheschließung nach deutschem Recht und nach den jeweiligen ausländischen Rechten. Es wird weiterhin geprüft, ob in der Heiratsurkunde vermerkte Namenserklärungen wirksam sind, ggf. werden Namenserklärungen aufgenommen.
Die Nachbeurkundung der Eheschließung ist möglich für:
- deutsche Staatsangehörige
- Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
- Eheschließungen in ausländischen Konsulaten in Deutschland, wenn keiner der Ehegatten deutscher Staatsangehöriger ist
Geburt:
Wurden Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt beantragen. Eine gesetzliche Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Auch eine ordnungsgemäße ausländische Geburtsurkunde (gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille) beweist die Tatsache der Geburt. Sinnvoll kann eine Nachbeurkundung dann sein, wenn der Name oder die Abstammungsverhältnisse in Deutschland verbindlich nachgewiesen werden sollen.
Sofern der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes die Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister beantragt wird, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos werden.
Voraussetzungen:
- Das Kind hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung nach einem deutschen Elternteil oder durch Einbürgerung erworben.
- Antragsberechtigte sind
- die einzutragende Person selbst
- deren Eltern
- deren Kinder
- der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in)
- Die antragstellende Person oder das Kind haben keinen Wohnsitz in Deutschland
Sterbefall:
Wenn ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland stirbt, so kann der Todesfall in Deutschland nachbeurkundet werden, um eine deutsche Sterbeurkunde zu erhalten. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung eines Sterbefalles besteht nicht.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin im Standesamt.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Sie benötigen die folgenden Unterlagen:
- gültiger Personalausweis oder Pass
Zusätzlich müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:
- ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung in die deutsche Sprache, die ein amtlich anerkannter Übersetzer oder eine amtliche anerkannte Übersetzerin vorgenommen und beglaubigt hat, sowie, wenn nötig, Legalisation beziehungsweise Apostille (unter Umständen genügt eine Internationale Geburtsurkunde)
- bei Eingebürgerten: zusätzlich Einbürgerungsurkunde
- bei Asylberechtigten, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern und Ausländerinnen sowie ausländischen Flüchtlingen:
zusätzlich Nachweis des Sonderstatus
Bei Vertretung zusätzlich:
- schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sich der Eintrag bezieht
- gültiger Personalausweis oder Pass der bevollmächtigten Person
Das Standesamt kann erforderlichenfalls die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.
Voraussetzungen
Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Antragsberechtigte Personen für die Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt:
- Eltern, jeder Elternteil für sich,
- das im Ausland geborene Kind,
- dessen Ehepartner oder Ehepartnerin,
- dessen Lebenspartner oder Lebenspartnerin,
- dessen Kinder
Mindestalter als antragstellende Person: 16 Jahre
Zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt: mindestens ein Elternteil im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sowie Beantragung der Nachbeurkundung innerhalb eines Jahres nach der Geburt im Ausland
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie lassen eine im Ausland erfolgte Geburt wie folgt beurkunden:
- Sie stellen einen Antrag auf Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.
- Zuständig bei einer Beantragung im Inland ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich entweder das betreffende Kind oder die beantragende Person im Inland seinen bzw. ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Andernfalls ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
- Zuständig für bei Beantragung im Ausland ist die jeweilige deutsche Auslandsvertretung.
- Zuständig für die Ausstellung von Geburtsurkunden aus Geburtsregistern aus den ehemaligen deutschen Gebieten und aus den Konsular- und Kolonialregistern ist das Standesamt I in Berlin. Wenn keine Aufzeichnungen vorhanden sind, erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung hierüber.
- Antragsberechtigt sind die Eltern, jeder Elternteil, das im Ausland geborene Kind, dessen Ehepartner oder Ehepartnerin, dessen Lebenspartner oder Lebenspartnerin, dessen Kinder.
- Der Versand von Geburtsurkunden erfolgt ausschließlich postalisch gegen Gebühr.
Fristen
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.11.2021
Stichwörter
Hinweise für Jüchen