Sonn- und Feiertagsausnahmen Erteilung im Reisegewerbe

    Reisegewerbe - Ausnahmen von dem Verbot zur Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen

    Hinweise für Wuppertal

    Beschreibung

    Hinweise für Wuppertal

    Tätigkeiten im Reisegewerbe (außer gastgewerbliche Tätigkeiten) sind an Sonn- und Feiertagen verboten. Für das Feilbieten von Waren gelten die Bestimmungen des Gesetztes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW).

    Ausnahmen des Verbotes können von der zuständigen Behörde zugelassen werden (§ 55 e Abs.2 Gewerbeordnung). Bei deren Erteilung ist im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Sonn- und Feiertage ein strenger Maßstab anzulegen.

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    Ansprechpartner

    Gewerbecenter, Veranstaltungen, ProstSchG 302.32

    Version

    Technisch geändert am 19.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Formulare

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 03.06.2024

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