Fischereischein beantragen
Beschreibung
Hinweise für Sankt Augustin
Wenn Sie in städtischen Gewässern angeln möchten, benötigen Sie einen sogenannten Fischereischein, welcher im gesamten Bundesgebiet gültig ist. Nach Vorlage des Nachweises über die bestandene Fischereiprüfung wird der Fischereischein beim Bürgerservice befristet ausgestellt. Die Gültigkeit kann je nach Wunsch ein oder fünf Jahre betragen.
Jugendfischereischein
Obwohl die Fischereiprüfung bereits mit Vollendung des 13. Lebensjahres abgelegt werden kann, besteht die Möglichkeit für Jugendliche zwischen dem 10. und 15. Lebensjahr einen Jugendfischereischein zu beantragen.Der Jugendfischereischein berechtigt Jugendliche allerdings nur in Begleitung eines Fischereischeininhabers den Fischfang auszuüben. Die Gültigkeit beträgt maximal ein Jahr und endet in jedem Fall mit Ablauf des Kalenderjahres. Danach kann er wieder verlängert werden.
Verlust
Bei Verlust des Fischereischeines können Sie sich beim Bürgerservice einen Ersatzfischereischein ausstellen lassen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Sankt Augustin
Jahres-/Fünfjahresfischereischein:
- 1 Lichtbild
- Personalausweis
- Fischereiprüfungsbescheinigung (bei Verlängerung ist diese nicht mehr vorzulegen)
Jugendfischereischein:
- 1 Lichtbild
- Personalausweis oder eine Geburtsurkunde und der
- Personalausweis des/der Erziehungsberechtigten
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
§§ 31 bis 36 Landesfischereigesetz
Verfahrensablauf
Bestandene Fischerprüfung bei der unteren Fischereibehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt, nachgewiesen durch das Fischerprüfungszeugnis.
Den Nachweis einer Fischerprüfung muss nicht vorlegen:
1. wer einen Jugend- oder Sonderfischereischein beantragt,
2. wer nicht oder weniger als ein Jahr in Deutschland gemeldet ist und die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse nachweist,
3. wer auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich oder beruflich ausgebildet ist oder beruflich ausgebildet wird,
4. wem im Zeitraum vom 1. Januar 1970 bis 31.12.1972 ein Fischereischein erteilt worden ist,
5. wer vor dem 1. Januar 1973 eine von einem Fischereiverband durchgeführte Fischerprüfung erfolgreich abgelegt hat,
6. wer in der ehemaligen DDR, die vom dortigen Anglerverband anerkannte Qualifikation zum Fang von Raubfischen erworben hat,
7. wer Inhaberin oder Inhaber eines Diplomatenausweises des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ist.
Mindestalter: 14 Jahre, 10 Jahre für den Jugendfischereischein.
Alleiniger oder Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Es dürfen keine Versagungsgründe gemäß § 33 LFischG vorliegen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Sankt Augustin
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021
Stichwörter
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