Fischereischein beantragen
Beschreibung
Hinweise für Heiligenhaus
Bevor Sie auf Fischfang gehen können, müssen Sie die Fischerprüfung ablegen, die aus einem theoretischen und praktischen Teil besteht. Die Prüfung wird von der unteren Fischereibehörde Kreis Mettmann durchgeführt. Neben dem Fischereischein benötigen Sie eine Fischereierlaubnis für das gewählte Angelgewässer. Die Ausstellung des Fischereischeins erfolgt durch Ihre Gemeinde. Jugendliche zwischen 10 und 15 Jahren können ohne Fischerprüfung einen Jugendfischereischein im Bürgerbüro erhalten, jedoch nur in Begleitung eines Jahresfischereischeininhabers angeln. In Nordrhein-Westfalen ist der Fischereischein entweder für ein Jahr oder für fünf aufeinanderfolgende Jahre gültig. Personen, die aufgrund einer Behinderung oder Krankheit keine Fischerprüfung ablegen können, haben die Möglichkeit, einen Sonderfischereischein zu beantragen.
Die Fischerprüfung kann ab 13 Jahren abgelegt werden. Bis zum 14. Lebensjahr wird nur ein Jugendfischereischein ausgestellt. Der Jahresfischereischein ist erst ab 14 Jahren nach bestandener Fischerprüfung erhältlich und berechtigt zum Angeln ohne Begleitung. Weitere Informationen zur Fischerprüfung finden Sie auf der Homepage des Kreis Mettmann.
Weitere Informationen zur Ablegung der Fischereiprüfung bei der unteren Fischereibehörde Kreis Mettmann finden Sie auf der Homepage des Kreis Mettmann.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
I.2.2 Bürgerbüro
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02056 13-0
E-Mail: buergerbuero@heiligenhaus.de
erforderliche Unterlagen
- Fischerprüfungszeugnis oder anderer Berechtigungsnachweis entsprechend dem Punkt Voraussetzungen (z.B. Ausbildungsnachweis, ausländischer Fischereischein bei Touristen aus dem Ausland, ärztliches Attest für Sonderfischereischein). Nicht erforderlich für Jugendfischereischein.
- Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass, o.Ä.)
- Lichtbild
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
§§ 31 bis 36 Landesfischereigesetz
Verfahrensablauf
Bestandene Fischerprüfung bei der unteren Fischereibehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt, nachgewiesen durch das Fischerprüfungszeugnis.
Den Nachweis einer Fischerprüfung muss nicht vorlegen:
1. wer einen Jugend- oder Sonderfischereischein beantragt,
2. wer nicht oder weniger als ein Jahr in Deutschland gemeldet ist und die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse nachweist,
3. wer auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich oder beruflich ausgebildet ist oder beruflich ausgebildet wird,
4. wem im Zeitraum vom 1. Januar 1970 bis 31.12.1972 ein Fischereischein erteilt worden ist,
5. wer vor dem 1. Januar 1973 eine von einem Fischereiverband durchgeführte Fischerprüfung erfolgreich abgelegt hat,
6. wer in der ehemaligen DDR, die vom dortigen Anglerverband anerkannte Qualifikation zum Fang von Raubfischen erworben hat,
7. wer Inhaberin oder Inhaber eines Diplomatenausweises des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ist.
Mindestalter: 14 Jahre, 10 Jahre für den Jugendfischereischein.
Alleiniger oder Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Es dürfen keine Versagungsgründe gemäß § 33 LFischG vorliegen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021
Stichwörter
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