Fischereischein Ausstellung

    Fischereischein beantragen

    Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen angeln oder fischen möchten, benötigen Sie einen Fischereischein. Nach erfolgreicher Fischerprüfung können Sie diesen bei Ihrer örtlichen Ordnungsbehörde beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Heiligenhaus

    Bevor Sie auf Fischfang gehen können, müssen Sie die Fischerprüfung ablegen, die aus einem theoretischen und praktischen Teil besteht. Die Prüfung wird von der unteren Fischereibehörde Kreis Mettmann durchgeführt. Neben dem Fischereischein benötigen Sie eine Fischereierlaubnis für das gewählte Angelgewässer. Die Ausstellung des Fischereischeins erfolgt durch Ihre Gemeinde. Jugendliche zwischen 10 und 15 Jahren können ohne Fischerprüfung einen Jugendfischereischein im Bürgerbüro erhalten, jedoch nur in Begleitung eines Jahresfischereischeininhabers angeln. In Nordrhein-Westfalen ist der Fischereischein entweder für ein Jahr oder für fünf aufeinanderfolgende Jahre gültig. Personen, die aufgrund einer Behinderung oder Krankheit keine Fischerprüfung ablegen können, haben die Möglichkeit, einen Sonderfischereischein zu beantragen.

    Die Fischerprüfung kann ab 13 Jahren abgelegt werden. Bis zum 14. Lebensjahr wird nur ein Jugendfischereischein ausgestellt. Der Jahresfischereischein ist erst ab 14 Jahren nach bestandener Fischerprüfung erhältlich und berechtigt zum Angeln ohne Begleitung. Weitere Informationen zur Fischerprüfung finden Sie auf der Homepage des Kreis Mettmann.

    Weitere Informationen zur Ablegung der Fischereiprüfung bei der unteren Fischereibehörde Kreis Mettmann finden Sie auf der Homepage des Kreis Mettmann.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    I.2.2 Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 159

    42579 Heiligenhaus

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02056 13-0

    E-Mail: buergerbuero@heiligenhaus.de

    Version

    Technisch geändert am 18.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    - Fischerprüfungszeugnis oder anderer Berechtigungsnachweis entsprechend dem Punkt Voraussetzungen (z.B. Ausbildungsnachweis, ausländischer Fischereischein bei Touristen aus dem Ausland, ärztliches Attest für Sonderfischereischein). Nicht erforderlich für Jugendfischereischein.

    - Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass, o.Ä.)

    - Lichtbild

    Voraussetzungen

     

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 31 bis 36 Landesfischereigesetz 

    Verfahrensablauf

    Bestandene Fischerprüfung bei der unteren Fischereibehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt, nachgewiesen durch das Fischerprüfungszeugnis.

    Den Nachweis einer Fischerprüfung muss nicht vorlegen:

    1. wer einen Jugend- oder Sonderfischereischein beantragt,

    2. wer nicht oder weniger als ein Jahr in Deutschland gemeldet ist und die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse nachweist,

    3. wer auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich oder beruflich ausgebildet ist oder beruflich ausgebildet wird,

    4. wem im Zeitraum vom 1. Januar 1970 bis 31.12.1972 ein Fischereischein erteilt worden ist,

    5. wer vor dem 1. Januar 1973 eine von einem Fischereiverband durchgeführte Fischerprüfung erfolgreich abgelegt hat,

    6. wer in der ehemaligen DDR, die vom dortigen Anglerverband anerkannte Qualifikation zum Fang von Raubfischen erworben hat,

    7. wer Inhaberin oder Inhaber eines Diplomatenausweises des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ist.  

     

    Mindestalter: 14 Jahre, 10 Jahre für den Jugendfischereischein.

     

    Alleiniger oder Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

     

    Es dürfen keine Versagungsgründe gemäß § 33 LFischG vorliegen.

    Fristen

    Der Fischereischein kann in dem Kalenderjahr beantragt werden, in dem seine Gültigkeit beginnen soll oder im Dezember des Vorjahres.

    Bearbeitungsdauer

    Keine Informationen vorhanden

    Kosten

    - Erteilung eines Jahresfischereins: EUR 8 - Erteilung eines Fünfjahresfischerscheins: EUR 24 - Erteilung eines Jugendfischerscheins: EUR 4 - Erteilung eines Sonderfischerscheins: EUR 8 - Erteilung eines Sonderfischerscheins für fünf Jahre: EUR 24 - Mit der Gebühr wird jeweils eine Fischereiabgabe in gleicher Höhe erhoben. - Erteilung eines Ersatzfischereischeins bei Verlust des Original-Fischereischeins: EUR 5, keine Fischereiabgabe - Im Härtefall kann auf die Erhebung der Gebühren und Fischereiabgabe verzichtet werden, es erfolgt eine Prüfung im Einzelfall

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.10.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Heiligenhaus

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de