Allgemeine Informationen zu Ergänzungsschulen
Beschreibung
In Nordrhein-Westfalen gibt es neben den öffentlichen Schulen auch Schulen in freier Trägerschaft. Zu diesen zählen Ersatzschulen und Ergänzungsschulen.
Ergänzungsschulen bieten Schulformen und Unterrichtsinhalte an, die es an öffentlichen Schulen nicht oder nicht in dieser Form gibt. Anders als an Ersatzschulen entsprechen die Bildungs- und Erziehungsziele an Ergänzungsschulen nicht im Wesentlichen Bildungsgängen und Abschlüssen, die das Schulgesetz für Nordrhein-Westfalen vorsieht. Ergänzungsschulen bieten nicht dieselben Schulformen und nicht notwendigerweise gleichwertige Lehr- und Erziehungsziele wie die öffentlichen Schulen.
Es gibt allgemeinbildende und berufsbildende Ergänzungsschulen. Berufsbildende Ergänzungsschulen sind insbesondere im Bereich der beruflichen Bildung tätig, wo es für einige Berufe keine staatlichen Ausbildungseinrichtungen gibt. Außerdem gibt es ausländische und internationale Ergänzungsschulen. Organisation und Unterricht dieser ausländischen und internationalen Schulen entsprechen den in dem jeweiligen ausländischen Staat geltenden Regelungen oder sie folgen den Vorgaben internationaler Organisationen. Sie bereiten auf ausländische oder internationale Prüfungen und Abschlüsse vor.
Keine Ergänzungsschulen sind Verwaltungsschulen, die Ausbildungseinrichtungen für Heilberufe und Heilhilfsberufe sowie Einrichtungen der Weiterbildung.
In der Regel kann die Schulpflicht an einer Ergänzungsschule nicht erfüllt werden. Ausnahmen gelten nur für anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschulen und für berufsbildende Ergänzungsschulen, wenn eine Feststellung nach § 34 Absatz 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) erfolgt ist. In den Jahrgangsstufen 1 bis 4 kann die Schulpflicht nur an anerkannten ausländischen oder internationalen Ergänzungsschulen erfüllt werden. Mit besonderer Genehmigung können schulpflichtige ausländische Schülerinnen und Schüler, die sich auf Grund der beruflichen Tätigkeit ihrer Eltern nur zeitlich begrenzt in Deutschland aufhalten auch solche ausländischen internationalen Ergänzungsschulen besuchen, die keine Feststellung nach § 34 Absatz 4 SchulG oder Anerkennung besitzen. Dies muss jedoch individuell beantragt werden.
Deutsche staatliche Schulabschlüsse können an einer Ergänzungsschule nicht erworben werden. Zum Teil bereiten Ergänzungsschulen aber auf sogenannte Externenprüfungen vor staatlichen Prüfungskommissionen vor.
Auch andere Zeugnisse von Ergänzungsschulen sind keine staatlichen Urkunden. Das gilt zum Beispiel für Halbjahreszeugnisse oder Abgangszeugnisse. Diese Zeugnisse sind eine private Meinungsäußerung des Schulträgers der jeweiligen Schule. Sie haben keine rechtliche Relevanz. Das gilt auch, wenn Schülerinnen und Schüler von Ergänzungsschulen auf öffentliche Schulen oder Ersatzschulen wechseln möchten. Ein solcher Wechsel ist oft mit ganz erheblichen Problemen verbunden und manchmal unmöglich. Es ist immer eine Einzelfallentscheidung der Schulleitung der aufnehmenden öffentlichen Schule oder Ersatzschule. Die Schulleitung entscheidet darüber, ob die Schülerin oder der Schüler aufgenommen werden kann und auch in welche Jahrgangsstufe die Aufnahme erfolgen kann. Allgemeine Regeln hierfür existieren nicht.
Ergänzungsschulen müssen vor Betriebsaufnahme angezeigt werden. Die Anzeige der Schule erfolgt durch den Schulträger bei der örtlich für den Standort (die Gemeinde) der Schule zuständigen Bezirksregierung. Diese gibt Auskunft über die hierfür benötigten Unterlagen.
Die Schulaufsicht über Ergänzungsschulen ist außerhalb der Anzeigeverpflichtung und der hierfür vorzulegenden Angaben sehr stark reduziert. Lediglich zur Gefahrenabwehr gibt es einige wenige Aufsichtsrechte der staatlichen Schulaufsicht. Außerdem müssen Ergänzungsschulen in ihrer gesamten Außenwirkung alles unterlassen, was die Gefahr der Verwechslung mit einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule begründen könnte. Dies gilt insbesondere für Zeugnisse, Schulverträge, Werbung, aber auch alle sonstige Unterlagen.
Die Ergänzungsschule hat vor Abschluss eines Schulvertrags die volljährigen Schülerinnen und Schüler, sonst ihre Eltern oder anderen Personensorgeberechtigten, über das Ausbildungsziel, die Vorbildungsvoraussetzungen für den Schulbesuch, die Zulassungsvoraussetzungen für eine Prüfung, soweit der Unterricht darauf vorbereitet, und die Stelle, die die Prüfung durchführt, die Vor- und Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer, die Zahl der Unterrichtsstunden in den einzelnen Fächern, die Gesamtvergütung für den Schulbesuch einschließlich aller vertraglich verursachten Nebenkosten sowie die Kosten, die der Schülerin oder dem Schüler durch die notwendige Beschaffung von nicht nur geringwertigen Arbeitsmitteln entstehen und die Kündigungsrechte zu informieren.
Die Beschulung an einer Ergänzungsschule erfolgt stets auf Grundlage eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags.
Ansprechpartner
Für Kreis Mettmann (Nordrhein-Westfalen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Bei Anzeige einer Ergänzungsschule gibt die zuständige Bezirksregierung Auskunft über die einzureichenden Unterlagen.
Voraussetzungen
Ob es für die Aufnahme an der Schule bestimmter Voraussetzungen bedarf, erfragen Sie dort.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Zur Anerkennung einer Ergänzungsschule gibt es eine eigene Darstellung.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.06.2021