Melderegisterauskunft

    Meldeauskunft beantragen

    Sie suchen eine bestimmte Person? Hier erfahren Sie mehr zu den Möglichkeiten der Beantragung einer Auskunft aus dem Melderegister.

    Beschreibung

    Hinweise für Warstein

    Wenn Sie eine einfache oder erweiterte Auskunft aus dem Melderegister wünschen, so müssen Sie diese schriftlich oder persönlich beantragen.

    1. Die Rechtsgrundlage für die Auskunftserteilung aus dem Einwohnermelderegister an private Stellen sind § 16 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - DSG NW - ) vom 15.03.1988 (GV. NW. S. 160) und §§ 44 und 45 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 01.11.2015
    2. Die Auskunft ist nicht zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass den Betroffenen oder einer anderen Person aus der Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder die persönliche Freiheit erwachsen kann.
    3. Das Melderegister ist kein öffentliches Register und nicht mit öffentlichen Glauben ausgestattet. Als innerdienstliche Unterlage ist es nicht auf die Bedürfnisse Dritter abgestellt, sondern dient der Arbeit der Melde- und der anderen Behörden und hat dementsprechend einen rein innerdienstlichen Charakter.
    4. Auskunft erhalten alle geschäftsfähigen Personen gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühren. Für jede einfache Auskunft über jede angefragte Person ist eine Gebühr von 11,00 € im voraus zu entrichten. Die Gebührenhöhe ergibt sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.11.1971 (GV. NW. S. 354) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.12.1981 (GV. NW. S. 718), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.06.1993 (GV. NW. S. 360). 5. Nach dem § 44 Abs. 1 BMG vom 01.11.2015 darf sich die Auskunft auf den Vor- und Familiennamen, akademische Grade und Anschriften erstrecken. Weitere Auskünfte dürfen nur erteilt werden, soweit der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und dadurch schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Hierbei handelt es sich um eine erweiterte Melderegisterauskunft, wobei bei jeder erweiterten Auskunft eine Gebühr von 15,00 € pro angefragter Person zu entrichten ist.
    5. Für die Richtigkeit der Auskunft wird von hier keine Gewähr übernommen, insbesondere auch nicht dafür, dass die gesuchte Person in der genannten Wohnung auch tatsächlich wohnte oder noch wohnt.
    6. Die entsprechende Gebühr ist im voraus zu entrichten und sollte unmittelbar in Form eines Verrechnungs-oder Postschecks, in bar oder in Briefmarken beigefügt sein.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Sachgebiet Bürgerservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Dieplohstr. 1

    59581 Warstein

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02902 810

    E-Mail: buergerbuero@warstein.de

    Version

    Technisch geändert am 17.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bürgerservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Dieplohstr. 1

    59581 Warstein

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 08.08.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Sie müssen sich ausweisen.


    Sie können sich ausweisen mit:

    • Ihrem Personalausweis oder
    • Ihrem Pass.

    Voraussetzungen

    Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können; das heißt, Sie verfügen bereits über Daten zur betroffenen Person; dies sind in der Regel:
      • der Vor- und Familienname,
      • das Geburtsdatum,
      • das Geschlecht oder
      • eine Anschrift.
         
    • Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
    • Sie dürfen die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden und müssen dies bei der Anfrage erklären.
    • Bei einer erweiterten Melderegisterauskunft müssen Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Persönliche Beantragung:

    Die persönliche Beantragung erfolgt folgendermaßen:

    • Es kann ein Termin erforderlich sein.
    • Sie müssen Ihren Personalausweis oder Pass vorlegen.
    • Sofern eine Gebühr zu entrichten ist, zahlen Sie diese direkt bei der Beantragung im Einwohnermeldeamt.

    Schriftliche Beantragung:

    Die schriftliche Beantragung hat folgenden Ablauf:

    • Bitte überweisen Sie zuerst die gegebenenfalls anfallende Gebühr.
    • Übersenden Sie anschließend Ihren Antrag und gegebenenfalls eine Kopie des Kontoauszuges oder des Überweisungsbeleges.
    • Die Beantwortung der Auskunft erfolgt umgehend nach der Bearbeitung nur in schriftlicher Form an den Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin.

    Online-Beantragung:

    • Sie können die Auskunft aus dem Melderegister auch online beantragen. Bei digitaler Beantragung müssen Sie sich mit dem elektronischen Personalausweis, der eID-Karte oder dem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) authentifizieren.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Hinweise für Warstein

    • Einfache Melderegisterauskunft gem. § 44 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) 11,00 €
    • Erweiterte Melderegisterauskunft, für die ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden muss, gem. § 45 Abs. 1 BMG 15,00 €
    • Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht (insbesondere Rückgriff in nach § 13 Abs. 1 BMG gesondert aufzubewahrende Bestände) 10,00 bis 30,00 €
    • Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind 20,00 € bis 45,00 €.
      Örtliche Ermittlungen werden für Privatpersonen nicht durchgeführt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Gebühren werden unabhängig vom Erfolg der Suche erhoben.


    Das Melderegister der Gemeinden enthält nur Daten über natürliche Personen. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen erhalten Sie aus dem Gewerberegister.

    Es kann sein, dass die Daten der von Ihnen gesuchten Person einer Auskunftssperre unterliegen. Die Meldebehörde prüft dann im Einzelfall, ob Ihr Interesse an der Auskunft das Geheimhaltungsinteresse der gesuchten Person überwiegt. Benötigen Sie detailliertere Informationen, können Sie eine erweiterte Melderegisterauskunft beantragen. Hierzu müssen Sie zwingend Ihr berechtigtes Interesse nachweisen.

    Weitere Informationen

    Informationen zum Meldewesen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de