Meldeauskunft beantragen
Beschreibung
Hinweise für Wadersloh
Gem. § 34 Abs. 1 Meldegesetz NW können Personen, die nicht Betroffene sind, durch die Meldebehörde Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften einzelner Einwohner erhalten (einfache Melderegisterauskunft).
Personen, die ein rechtliches oder berechtigtes Interesse glaubhaft machen können, erhalten eine erweiterte Melderegisterauskunft. Neben den Daten einer einfachen Melderegisterauskunft können folgende Daten übermittelt werden:
- Tag und Ort der Geburt
- frühere Vor- und Familiennamen
- den Familienstand (lediglich die Angabe, ob verheiratet oder nicht)
- Staatsangehörigkeit
- frühere Anschriften
- den Tag des Ein- oder Auszuges
- gesetzliche Vertreter
- Sterbetag und ort
Stellen Sie ggf. eine schriftliche Anfrage oder sprechen Sie im Büro des Bürgerservices persönlich vor.
Für die erweiterte Melderegisterauskunft kann eine Sperre beantragt werden. Hierfür muss ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden. Eine solche Sperre endet mit Ablauf des dritten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Bürgerservice
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02523 950-2222
E-Mail: buergerservice@wadersloh.de
erforderliche Unterlagen
Sie müssen sich ausweisen.
Sie können sich ausweisen mit:
- Ihrem Personalausweis oder
- Ihrem Pass.
Voraussetzungen
Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können; das heißt, Sie verfügen bereits über Daten zur betroffenen Person; dies sind in der Regel:
- der Vor- und Familienname,
- das Geburtsdatum,
- das Geschlecht oder
- eine Anschrift.
- Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
- Sie dürfen die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden und müssen dies bei der Anfrage erklären.
- Bei einer erweiterten Melderegisterauskunft müssen Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Persönliche Beantragung:
Die persönliche Beantragung erfolgt folgendermaßen:
- Es kann ein Termin erforderlich sein.
- Sie müssen Ihren Personalausweis oder Pass vorlegen.
- Sofern eine Gebühr zu entrichten ist, zahlen Sie diese direkt bei der Beantragung im Einwohnermeldeamt.
Schriftliche Beantragung:
Die schriftliche Beantragung hat folgenden Ablauf:
- Bitte überweisen Sie zuerst die gegebenenfalls anfallende Gebühr.
- Übersenden Sie anschließend Ihren Antrag und gegebenenfalls eine Kopie des Kontoauszuges oder des Überweisungsbeleges.
- Die Beantwortung der Auskunft erfolgt umgehend nach der Bearbeitung nur in schriftlicher Form an den Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin.
Online-Beantragung:
- Sie können die Auskunft aus dem Melderegister auch online beantragen. Bei digitaler Beantragung müssen Sie sich mit dem elektronischen Personalausweis, der eID-Karte oder dem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) authentifizieren.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Die Gebühren werden unabhängig vom Erfolg der Suche erhoben.
Das Melderegister der Gemeinden enthält nur Daten über natürliche Personen. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen erhalten Sie aus dem Gewerberegister.
Es kann sein, dass die Daten der von Ihnen gesuchten Person einer Auskunftssperre unterliegen. Die Meldebehörde prüft dann im Einzelfall, ob Ihr Interesse an der Auskunft das Geheimhaltungsinteresse der gesuchten Person überwiegt. Benötigen Sie detailliertere Informationen, können Sie eine erweiterte Melderegisterauskunft beantragen. Hierzu müssen Sie zwingend Ihr berechtigtes Interesse nachweisen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021