Familienname Änderung Kind - durch alleinsorgeberechtigten Elternteil
Hinweise für Unna
Beschreibung
Hinweise für Unna
Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regeln im Grundsatz abschließend das Namensrecht in Deutschland.
Neben den Namensänderungen nach Bürgerlichem Recht hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, sowohl Vor- als auch Familiennamen durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung zu ändern. Da es immer auf Ihre eigenen personenstandsrechtlichen Voraussetzungen und die Ihrer Familie ankommt, welche Namensänderung für Sie möglich ist, lassen Sie sich beim Standesamt beraten, was zu tun ist und welche Kosten genau auf Sie zukommen. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung soll nur in Härtefällen zum Tragen kommen und kann unter bestimmten Voraussetzungen kostenpflichtig abgelehnt werden. Die Zuständigkeit in diesem Bereich unterliegt der Kreisverwaltung Unna, die Anträge werden lediglich im Rahmen der Amtshilfe weitergeleitet. Falls Sie Spätaussiedler*in sind, können Sie gemäß § 94 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) eine Erklärung zu Ihren Vor-und Familiennamen abgeben um eine der deutschen Sprach- und Schreibweise angeglichenen Form herbeizuführen. Die Erklärung ist gebührenfrei. Über die vorzulegenden Unterlagen informieren Sie sich bitte beim Standesamt.
Ausländer*innen, die nach ihrem Heimatrecht eine Namensform führen, die nicht mit dem deutschen Namensrecht identisch ist, können unter bestimmten Voraussetzungen gem. Art. 47 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) ihre Namensführung dem deutschen Namensrecht angleichen. Ob für Sie die Namensangleichung möglich ist und welche Unterlagen Sie dazu vorlegen müssen, erfragen Sie bitte beim Standesamt.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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schriftlicher Antrag
Formulare
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Voraussetzungen
- Sie sind allein sorgeberechtigt,
- Zustimmung des anderen Elternteils,
- wenn Ihr Kind 5 Jahre oder älter ist: Zustimmung des Kindes.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einem Notar oder Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.
Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.
Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch keine fachliche Freigabe
Stichwörter
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