Familienname Änderung Kind - durch alleinsorgeberechtigten Elternteil
Hinweise für Soest
Beschreibung
Hinweise für Soest
Bei öffentlich-rechtlichen Namensänderungen gilt grundsätzlich das Prinzip der Namenskontinuität. Das heißt, dass der einmal gesetzlich erworbene Vorname oder Familienname nur geändert werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Wichtige Gründe können sein:
- Der Name klingt anstößig oder lächerlich oder gibt Anlass zu frivolen Wortspielen.
- Die Aussprache und Schreibweise des Namens führt zu erheblichen Schwierigkeiten.
- Ein Pflegekind soll den Namen der Pflegeeltern erhalten.
- Soweit es für das Kindeswohl förderlich ist, soll der Kindesname an den Geburtsnamen eines Elternteils nach einer Scheidung angepasst werden. Gegen den Willen des anderen Elternteils darf der Name nur geändert werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
- Der Familienname soll im Anschluss an eine Einbürgerung geändert werden, wenn im Interesse einer weiteren Integration Wert auf einen unauffälligeren Namen gelegt wird.
Keine wichtigen Gründe sind:
- Der alte Name gefällt nicht mehr.
- Der neue Name klingt besser.
- Der bestehende Name ist fremdländischen Ursprungs und ist schwierig auszusprechen oder zu schreiben.
- Nach einer Scheidung ist es einfacher, wenn das Kind denselben Namen trägt wie der Elternteil, der im selben Haushalt lebt.
Antrag stellen
Ob ein Antrag Aussicht auf Erfolg hat, hängt immer vom Einzelfall ab. Der Kreis Soest berät deshalb gerne vor dem Stellen eines Antrages.
Anträge können bei den Städten, Gemeinden um beim Kreis Soest gestellt werden. Über den Antrag entscheidet dann der Kreis Soest.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Gültiger Personalausweis oder deutscher Reisepass
- vollständig ausgefülltes Antragsformular,
- möglichst ausführliche, formlose Begründung des Antrages,
- erweiterte Meldebescheinigung,
- aktuelle und beglaubigte Abschrift des Geburts- und Heiratsregisters,
- bei Personen über 14 Jahren ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde,
- Einkommensnachweis, falls eine Gebührenreduzierung beantragt werden soll,
- gegebenenfalls Sorgerechtsnachweis bei Kindern.
Weitere im Einzelfall benötigte Unterlagen können vom Kreis Soest nachgefordert werden.
Formulare
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Voraussetzungen
- Sie sind allein sorgeberechtigt,
- Zustimmung des anderen Elternteils,
- wenn Ihr Kind 5 Jahre oder älter ist: Zustimmung des Kindes.
Rechtsgrundlage(n)
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- Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG)
- Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (1. DV NamÄndG)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV)
Verfahrensablauf
Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einem Notar oder Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.
Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.
Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Hängt vom Einzelfall ab.
Kosten
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Die Gebühr wird für jeden Fall individuell berechnet und hängt vom Verwaltungsaufwand und der Bedeutung für den Antragsteller ab. Die Änderung des Familiennamens kostet im Regelfall 700 Euro, maximal 1.200 Euro.
Die Änderung des Vornamens kostet im Regelfall 200 Euro, maximal 300 Euro.
Zahlungsarten: Bar, EC-Karte, Überweisung.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch keine fachliche Freigabe