Lasten und Beschränkungen im Grundbuch Löschung
Dies ist eine Leistung der Justiz.
Die Löschung von Lasten oder Beschränkungen (z.B. Grunddienstbarkeit, Nießbrauch) im Grundbuch ist möglich, wenn die oder der Berechtigte auf die Ausübung des Rechts verzichtet.
Beschreibung
Hinweise für Oelde
Baulasten sind durch öffentlich-rechtliche Erklärung gesicherte Belastungen eines Grundstückes, wobei dieses aus einem oder mehreren Flurstücken bestehen kann. Durch eine Baulast kann z.B. die Erschließung über ein fremdes (Nachbar-)Grundstück gesichert oder eine fehlende Abstandsfläche (die nach der Bauordnung auf dem Baugrundstück selber liegen müsste) auf das Nachbargrundstück "verschoben" werden. Auch eine (fiktive) Grundstückvereinigung zur Verwirklichung eines Bauvorhabens auf mehreren Flurstücken, was nach der Bauordnung nicht zulässig wäre, ist möglich.
Baulasten stellen reale Belastungen des Grundstückes dar und sind daher ein wertbeeinflussender Faktor beim Erwerb eines Grundstückes.
Sollte das Erfordernis einer eingetragenen Baulast entfallen, kann diese auf Antrag nach Prüfung der Sachlage gelöscht werden.
Ansprechpartner
Fachdienst Stadtentwicklung, Planung, Bauordnung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02522 72-446
Fax: 02522 72-460
erforderliche Unterlagen
- Löschungsantrag
- Löschungsbewilligung des von der Löschung des Rechts Betroffenen
- Sterbeurkunde, wenn der Berechtigte verstorben ist
Formulare
Hinweise für Oelde
Voraussetzungen
Antrag
Das Grundbuchverfahren ist ein Antragsverfahren. Beim Tod der oder des Berechtigten oder dem Verzicht auf das Recht erfolgt keine automatische Löschung durch das Grundbuchamt.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
- Löschungsantrag
Der Antrag ist schriftlich beim Grundbuchamt einzureichen. Antragsberechtigt ist die Eigentümerin oder der Eigentümer. Auch die Person, deren Recht gelöscht werden soll, kann den Antrag stellen. Im Rahmen von Kauf- oder Schenkungsverträgen werden die Löschungsanträge in den meisten Fällen durch das Notariat gestellt. - Löschungsbewilligung oder Sterbeurkunde
Die oder der Berechtigte, z.B. eines Nießbrauchrechts, gibt eine Erklärung ab, dass das Recht im Grundbuch gelöscht werden kann. Die Löschung muss ausdrücklich bewilligt werden. Die Bewilligung muss entweder vor einer Notarin oder einem Notar erklärt oder die Unterschrift muss beglaubigt werden.
Wenn die oder der Berechtigte verstorben ist, reichen Sie mit dem Antrag bitte eine Sterbeurkunde ein.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
ist beim zuständigen Grundbuchamt zu erfragen
Kosten
- KV Nr. 14140 der Anlage 1 zu § 34 GNotKG: Bei Löschung eines Rechts in Abteilung III des Grundbuchs: 0,5 der Gebühr aus dem einzutragenden Recht. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus § 34 GNotKG (Tabelle B) und der dazugehörigen Anlage 2.
- KV Nr. 14141 der Anlage 1 zu § 34 GNotKG: Bei Löschung eines Gesamtrechts, wenn das Grundbuch bei verschiedenen Grundbuchämtern geführt wird:
Die Gebühr 14140 erhöht sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte Grundbuchamt um 0,1 der Gebühr.
Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Grundbuchämter gleichzeitig bei einem Grundbuchamt gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Grundbuchämtern eingehen. - KV Nr. 14142: der Anlage 1 zu § 34 GNotKG: Eintragung der Entlassung aus der Mithaft 0,3 der Gebühr aus dem einzutragenden Recht.
- KV NR. 14143 der Anlage 1 zu § 34 GNotKG : Feste Gebühr von 25,00 EUR bei Löschung im Übrigen
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern am 15.11.2020