Kosten des Insolvenzverfahrens

    Kosten des Insolvenzverfahrens

    Bei der Durchführung eines Insolvenzverfahrens fallen Verfahrenskosten an, die erheblich sein können. Hier erhalten Sie Informationen.

    Beschreibung

    Bei der Durchführung eines Insolvenzverfahrens fallen Verfahrenskosten an, die erheblich sein können (Gerichtskosten, Vergütung für den Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzverwalterin, evtl. Vergütung für die Mitglieder eines Gläubigerausschusses und die Vergütung für einen Treuhänder bzw. eine Treuhänderin während des anschließenden Restschuldbefreiungsverfahrens). Nur wenn diese Kosten gedeckt sind, kann ein Insolvenzverfahren mit der Möglichkeit, Restschuldbefreiung zu erlangen, eröffnet werden.

    Diese Kosten sind gedeckt, wenn der Schuldner oder die Schuldnerin über ausreichendes Vermögen verfügt oder von dritter Seite ein Verfahrenskostenvorschuss geleistet wird (beispielsweise von Familienangehörigen). Mittellose Schuldnerinnen oder Schuldner, die über kein ausreichendes Vermögen verfügen oder die von Dritten keinen Vorschuss erhalten, können die Stundung der Verfahrenskosten beantragen (Lesen Sie hierzu auch Kosten des Insolvenzverfahrens Stundung).

    Ansprechpartner

    Für Schalksmühle wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Gerichtsgebühren sowie die Vergütung des Insolvenzverwalters werden zunächst nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet. Zusätzliche besondere Kostenfaktoren für das Gerichtsverfahren (wie beispielsweise Auslagen für notwendige öffentliche Bekanntmachungen, Entschädigung des Sachverständigen, Zustellungsauslagen) sowie Zuschläge auf den Regelvergütungssatz des Insolvenzverwalters sind üblich und richten sich jeweils nach den Umständen des konkreten Einzelfalls.

    Weitere Informationen

    https://www.justiz.nrw/BS/formulare/insolvenz/verfahrenskostenstundung/index.php

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.04.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de