Bioabfall

    Bioabfälle

    Hinweise für Heinsberg

    Beschreibung

    Hinweise für Heinsberg

    Nach den Vorgaben des Landesabfallgesetzes, dem Abfallwirtschaftsplan der Bezirksregierung Köln und des Abfallwirtschaftkonzeptes des Kreises wird durch die kreisangehörigen Kommunen ein Angebot zur getrennten Erfassung und Verwertung sogenannter biogener Abfälle (Hecken-, Baum-, Strauch- und Grünschnitt, Pflanzenabfälle, Laub sowie Bioabfall) vorgehalten.

    Dies erfolgt bei jeder Kommune mit einem unterschiedlichen Sammelsystem: entweder über entsprechende Holsysteme (Straßenbündelsammlung und/oder Biotonne) oder Bringsysteme mit Grün- und Bioabfallannahmestellen, teilweise auch in Kombination miteinander. In den Abfallkalendern jeder einzelnen Kommune sind Regelungen zum Sammelsystem und oft auch zu den zugelassenen Materialien ausgewiesen.

    Selbstverständlich wird im Interesse der Abfallvermeidung die Eigenkompostierung vom Kreis und von den kreisangehörigen Kommunen gefördert: z.B. Bereitstellung von Schnellkompostern, Gebührenanreize zur Eigenkompostierung bzw. Befreiung von der Biotonne bei Eigenkompostierung.

    Verbot der Verbrennung von Grünabfällen
    - Ausnahmeregelung -

    Im Jahre 2003 hat das Land Nordrhein-Westfalen mit der Aufhebung der sogenannten Verordnung über die Entsorgung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen ein politisches und rechtssetzendes Signal gegeben, dass das Verbrennen pflanzlicher Abfälle grundsätzlich nicht mehr zulässig ist.

    Fallen pflanzliche Abfälle in privaten Haushalten an und können diese Abfälle nicht vom Abfallbesitzer selbst auf dem Grundstück kompostiert werden, sind sie nach jetzt geltendem Recht grundsätzlich der Kommune zu überlassen, die sie vorrangig einer Verwertung zuzuführen hat. Nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Verwertung von Abfällen. Die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen ist auf Ausnahmen beschränkt. Der Regelfall der ordnungsgemäßen Verwertung muss entweder nicht möglich oder nicht zumutbar sein. Für das Verbrennen sogenannter Kleingartenabfälle (pflanzliche Abfälle aus privaten Haushaltungen) besteht in der Regel keine Notwendigkeit, da das Verbrennen dieser Abfälle zu unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft führen kann.

    Der Kreis Heinsberg hat am 01.08.2005 auf der Grundlage eines aktuellen Erlasses des zuständigen Ministeriums eine Allgemeinverfügung über Ausnahmeregelungen zur Verbrennung von Grünabfällen erlassen. Diese Allgemeinverfügung regelt die Verbrennung von pflanzlichen Abfällen, die im Rahmen von Pflegemaßnahmen im Sinne des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Flächen des Vertragsnaturschutzes entstehen oder auf Streuobstwiesen oder sonstigen vergleichbar ökologisch wertvollen und landschaftsprägenden Flächen anfallen; geregelt wird auch die Verbrennung von mit Borkenkäfer befallenem Schlagabraum aus Waldflächen.

    Vor und bei Durchführung des Verbrennungsvorganges sind die Leitstelle Feuerwehr/Rettungsdienst in Erkelenz und das örtliche Ordnungsamt zu informieren, umfangreiche Sicherheitsvorkehrungen zu beachten sowie Sicherheitsabstände einzuhalten. Einzelheiten ergeben sich aus der Allgemeinverfügung.

    Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte (z.B. Öl, Benzin) oder andere Abfälle (z.B. Altreifen, Verpackungsmaterial) dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden.

    Verstöße gegen die Bestimmungen der Allgemeinverfügung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

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    Abfallwirtschaft

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

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