Hundehaltung Meldung von Halterdaten

    Meldung von geänderten Hundehalterdaten an das örtliche Ordnungsamt für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen nach §3 und §10 des Landeshundegesetzes NRW

    Als Halter/in eines gefährlichen Hundes, eines Hundes bestimmter Rassen oder einen Hundes, der individuell als gefährlich eingestuft worden ist, sind Sie verspflichtet, jede Adressänderung der Ordnungsbehörde mitzuteilen.

    Beschreibung

    Hinweise für Fröndenberg/Ruhr

    In Nordrhein-Westfalen regelt das Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) seit dem 01. Januar 2003 die Haltung und den Umgang mit Hunden in der jeweils gültigen Fassung. Gemeinsame Verpflichtung für alle Hundehalter/-innen nach § 2 LHundG NRW ist, Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von Ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen und Tieren ausgeht.Das Landeshundegesetz NRW enthält Regegelungen fürgefährliche Hunde nach § 3 LHundG NRW,Hunde bestimmter Rassen nach § 10 LHundG NRW,große Hunde nach § 11 LHundG NRW undsonstige Hunde.Weitere Informationen zur Hundehaltung in Fröndenberg/Ruhr sind im Merkblatt abrufbar.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Ordnung, Standesamt, Verkehr

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstr. 2

    58730 Fröndenberg/Ruhr

    Version

    Technisch geändert am 18.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Haltungserlaubnis
    • Meldebescheinigung

    Voraussetzungen

    Vorliegen einer Haltungserlaubnis

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Fröndenberg/Ruhr

    1. Landeshundegesetz NRW2. Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

    Verfahrensablauf

    • Onlineformular ausfüllen (welches? Geht das nur online?)
    • Unterlagen hochladen
    • Antrag absenden

    Fristen

    Mit der Meldung beim Einwohnermeldeamt ist auch die Ordnungsbehörde zu informieren.

    Kosten

    Hinweise für Fröndenberg/Ruhr

    Für die Entgegennahme einer Anzeige über die Haltung eines Hundes im Sinne von § 11 Abs. 1 LHundG NRW ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 € zu entrichten (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen).

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 22.02.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de