Mitteilung über Bestellung, Änderung der Aufgaben oder Befugnisse oder Ausscheiden eines Strahlenschutzbeauftragten Entgegennahme

    Die Bestellung, Änderung der Aufgaben oder Abbestellung eines Strahlenschutzbeauftragten mitteilen

    Wenn Sie Strahlenschutzverantwortlicher sind, haben Sie die Behörde über die Bestellung und Abbestellung von Strahlenschutzbeauftragten zu informieren. Gleiches gilt, wenn sich der Aufgabenbereich oder die Befugnisse des bestellten Strahlenschutzbeauftragten ändern.

    Beschreibung

    Wenn Sie als Strahlenschutzverantwortlicher einen Strahlenschutzbeauftragten bestellen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde umgehend mitteilen.

    Der Mitteilung sind Nachweise über die erforderliche Fachkunde des bestellten Strahlenschutzbeauftragten beizufügen. In der Mitteilung sind zudem auch die Aufgaben und Befugnisse der/des Strahlenschutzbeauftragten sowie die Angaben zum innerbetrieblichen Entscheidungsbereich anzugeben.

    Scheidet der bestellte Strahlenschutzbeauftragte aus und bestellen Sie einen neue Strahlenschutzbeauftragten, müssen Sie ebenfalls die zuständige Behörde hierüber informieren. 

    Bei Änderung von Aufgaben oder Befugnissen des bestellten Strahlenschutzbeauftragten, müssen Sie ebenfalls die zuständige Behörde informieren. 

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Niederkrüchten wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der aktuellen Fachkunde im Strahlenschutz nach der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
    • Gegebenenfalls Nachweis über Tätigkeiten im Rahmen weiterer Genehmigungen bei diesem oder weiteren Betreibern mit Angabe des Betreibers und in welchem Umfang.
    • Bei Ärzten: Nachweis der Approbation

    Formulare

    Ja

    Voraussetzungen

    • Es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der zum Strahlenschutzbeauftragten bestellten und mitgeteilten Person ergeben.
    • Vorliegen der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz
    • Bei Ärzten: Approbation

    Rechtsgrundlage(n)

    §70 Absatz 4 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

    Verfahrensablauf

    • Mithilfe des online zur Verfügung stehenden Formulars teilen Sie der Behörde die Bestellung oder Abbestellung eines Strahlenschutzbeauftragten mit. Ihrem Betriebs- oder Personalrat übermitteln Sie die Kopie Ihrer Mitteilung.
    • Die Behörde prüft Ihre Angaben und die Voraussetzungen. Gegebenenfalls wird Ihre Mitteilung bestätigt, in jedem Fall wird Ihnen die Verwaltungsgebühr mitgeteilt.

    Fristen

    Die Mitteilung ist unverzüglich bei der Behörde abzugeben.

    Bearbeitungsdauer

    2 bis 4 Wochen (Wenn mehrfach Unterlagen nachgefordert werden müssen, kann das Verfahren sich verlängern.)

    Kosten

    Gebühr: Im Mitteilungsverfahren findet keine Zahlung statt. Die Zahlung erfolgt durch den Mitteilenden, erst nach Erhalt der Bestätigung samt Gebührenbescheid, per Überweisung.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.08.2024

    Version

    Technisch geändert am 08.08.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de