Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern (außer Deutschland) und des EWR beantragen
Hinweise für Lage
Erfahren Sie hier mehr über die Aufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern.
Beschreibung
Hinweise für Lage
Als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Staatsangehörigen der Europäischen Union (EU) oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR: Norwegen, Island und Liechtenstein) haben Sie bei Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen das Recht, sich mit Ihrer Referenzperson in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Dies umfasst auch die freie Wahl des Wohnsitzes in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Drittstaatsangehörig ist, wer nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates, des EWR oder der Schweiz besitzt.
Familienangehörig sind insbesondere folgende Personen:
Ehegatten, Lebenspartner sowie Verwandte in gerade absteigender Linie (beispielsweise Kinder) sowie ihre Ehegatten oder Lebenspartner, sofern sie noch nicht 21 Jahre alt sind,
undVerwandte freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie (ältere Kinder, Enkel sowie Eltern und Großeltern) oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, denen die Unionsbürger oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewähren.
Studiert der EU- oder EWR-Bürger im Bundesgebiet, beschränkt sich der Kreis der nachzugsberechtigten Familienangehörigen auf Ehegatten und Lebenspartner sowie Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.
Wenn Sie ein drittstaatsangehöriger Familienangehöriger sind, benötigen Sie für die Einreise nach Deutschland ein Visum, es sei denn, die Einreise kann visumsfrei erfolgen.
Während der ersten 3 Monate Ihres Aufenthalts in Deutschland ist Ihr Aufenthalt lediglich an die Voraussetzung geknüpft, dass eine familiäre Beziehung zu der freizügigkeitsberechtigten Referenzperson besteht, Sie diese Person begleiten und im Besitz eines anerkannten oder sonst zugelassenen Passes oder Passersatzes sind.
Für einen Aufenthalt von mehr als 3 Monaten benötigen Sie eine Aufenthaltskarte, die Ihnen von der Ausländerbehörde von Amts wegen und innerhalb von 6 Monaten ausgestellt wird.
Die Ausländerbehörde prüft in diesem Fall das Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen. Unter anderem kann sie einen Nachweis über die familiäre Beziehung zur Referenzperson verlangen (beispielsweise durch urkundlichen Nachweis). Darüber hinaus kann von Ihnen ein Nachweis darüber verlangt werden, dass die Bezugsperson von ihrem Freizügigkeitsrecht tatsächlich Gebrauch gemacht hat (beispielsweise durch Vorlage einer Meldebescheinigung). Ist die Referenzperson, die Sie begleiten oder zu der Sie nachziehen, nicht erwerbstätig, sollten Sie zudem ausreichende Existenzmittel und einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz vorweisen können (dies gilt auch für Kinder, die Sie eventuell begleiten). Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist für den Erhalt einer Aufenthaltskarte grundsätzlich nicht erforderlich.
Bis zur Entscheidung über die Ausstellung der Aufenthaltskarte gilt Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtmäßig.
Mit der Ausstellung der Aufenthaltskarte wird das Vorliegen des Freizügigkeitsrechts festgestellt. Die Aufenthaltskarte wird in der Regel für 5 Jahre ausgestellt, es sei denn, aus dem Aufenthalt Ihrer Referenzperson, von der Sie Ihr Aufenthaltsrecht ableiten, ergibt sich ein kürzerer Zeitraum.
Sollten Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss eine zu Ihrer Personensorge berechtigte Person Ihrem geplanten Aufenthalt in Deutschland zustimmen.
Hinweis:
Familienangehörige von Deutschen bekommen keine Aufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz. Sie können eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz beantragen, wenn Sie selbst keine EU-oder EWR-Staatsangehörigkeit besitzen.
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Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.
Telefon: +49 30 1815-111
Servicezeiten: Montag bis Freitag von 08:00 - 16:00 Uhr
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Aufenthaltsrecht und Staatsangehörigkeit
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 5231 62-3780
E-Mail: auslaenderamt@kreis-lippe.de
erforderliche Unterlagen
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- Anerkannter oder sonst zugelassener gültiger Pass oder Passersatz
mit entsprechendem Visum, falls das für die Einreise erforderlich war - 1 aktuelles biometrisches Passbild
- Nachweis über den Hauptwohnsitz im Kreis Lippe
- Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung zur Referenzperson
beispielsweise Geburtsurkunde, Heiratsurkunde oder eingetragene Lebenspartnerschaft- Meldebestätigung
oder
Mietvertrag und Einzugsbescheinigung des Vermieters
- Meldebestätigung
- von der Referenzperson:
- Meldebestätigung
- bei Arbeitnehmer: Bestätigung vom Arbeitgeber über die Einstellung oder Beschäftigung
- bei Selbstständigen: Gewerbeanmeldung, Steuernummer, aktueller Steuerbescheid
- bei Nicht-Erwerbstätigen: Nachweise über Krankenversicherung und Existenzmittel
- Beim Nachzug zu einer Referenzperson im Studium:
- Zulassung der Hochschule oder Immatrikulationsbescheinigung der Referenzperson
- Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung
Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
Zustimmung der personensorgeberechtigten Person zum geplanten Aufenthalt
Im Einzelfall benötigen wir weitere Unterlagen.
Formulare
Hinweise für Lage
Voraussetzungen
Hinweise für Lage
- Sie sind Familienangehöriger eines EU oder EWR-Bürgers, der sich in Deutschland aufhält
- Sie besitzen aber selbst keine dieser Staatsangehörigkeiten
- Sie besitzen einen anerkannten oder sonst zugelassenen, gültigen Pass oder Passersatz
und
sofern dies für die Einreise erforderlich war - ein Visum - Bei Bedarf können Sie die unter „Erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise und Unterlagen erbringen
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
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Vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Zu diesem Termin müssen Sie persönlich erscheinen.
Die Aufenthaltskarte wird im Scheckkartenformat mit elektronischen Zusatzfunktionen ausgestellt (eAT-Karte). Für die Anfertigung werden in der Ausländerbehörde Ihre Fingerabdrücke genommen. Außerdem müssen Sie eine Unterschrift leisten.
Für die Ausstellung der Daueraufenthaltskarte sowie der eAT-Karte fallen Gebühren an.
Fristen
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Die Aufenthaltskarte wird in der Regel für 5 Jahre ausgestellt.
Bearbeitungsdauer
Dauer (bei Spanne): ca. 6 bis 6
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein. Die Ausstellung der Aufenthaltskarte sollte jedoch längstens sechs Monate in Anspruch nehmen.
Etwa 4 Wochen bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.
Kosten
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Ausstellung Aufenthaltskarte: EUR 28,80
Ausstellung Aufenthaltskarte für Personen unter 24 Jahren: EUR 22,80
Zahlungsweisen:
- Barzahlung
- girocard
Hinweis:
Die Gebühr für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) beträgt EUR 67,00
Hinweise (Besonderheiten)
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Wenn Sie in Detmold wohnen, wenden Sie sich bitte an die Ausländerbehörde der Stadt Detmold unter Tel. +49 5231 977-643 oder per E-Mail: auslaenderbehoerde@detmold.de
Besonderheit:
Nach Ausstellung der Aufenthaltskarte kann das Vorliegen oder der Fortbestand der unionsrechtlichen Voraussetzungen aus besonderem Anlass überprüft werden. Sind die Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts innerhalb von 5 Jahren nach Begründung des Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen oder liegen nicht mehr vor, kann die Aufenthaltskarte eingezogen werden.
Wenn Sie sich 5 Jahre mit Ihrer Referenzperson ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, können Sie eine Daueraufenthaltskarte beantragen.
Hinweis für Staatsangehörige der Schweiz und ihre Familienangehörigen:
Weil die Schweiz nicht der EU oder dem EWR angehört, gilt für Schweizer eine andere Regelung. Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet, ihren länger als 3 Monate dauernden Aufenthalt in Deutschland bei der Ausländerbehörde ihres Wohnortes anzuzeigen und erhalten dann eine „Aufenthaltserlaubnis-Schweiz“.
Hinweis für britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen (Brexit):
Am 1. Februar 2020 wurde der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union vollzogen. Für freizügigkeitsberechtigte britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen galt das Freizügigkeitsrecht zunächst bis zum 31. Dezember 2020 weiter.
Die Ausländerbehörde erteilt Informationen darüber, welche Regelungen seit dem 1. Januar 2021 im Einzelfall zur Anwendung kommen
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 28.11.2022
Stichwörter
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