Änderungsmitteilung zum Pflegewohngeld
Beschreibung
Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen als pflegebedürftige Person vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sind, können Sie einen Zuschuss beantragen. Dieses Pflegewohngeld wird als Zuschuss zu den Investitionskosten der Pflegeeinrichtung gewährt. Die Höhe ist abhängig vom Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person und erfordert die Einstufung in mindestens Pflegegrad 2.
Wenn sich Veränderungen bei Einkommen und Vermögen ergeben, müssen Sie diese unverzüglich der zuständigen Behörde mitteilen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Für Sonsbeck wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, teilt die bearbeitende Stelle nach Antragseingang mit. Zu diesen Unterlagen zählen regelmäßig:
- Einkommensnachweise (z.B. Rentenbescheide, Zinsnachweise, Pension, Versicherungsleistungen, Einkommen aus Vermietung und Verpachtung)
- Einkommensnachweise des Ehegatten und Lebenspartner (z.B. Arbeitslosengeldbescheid oder Gehaltsnachweise)
- Sterbeurkunde sofern der Ehepartner verstorben ist
- Auszüge aller vorhandenen Girokonten in der Regel der letzten drei Monate ab Antragstellung
- Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparbücher, Wertpapiere, Bausparverträge, Policen von Lebens- und Sterbegeldversicherungen, Grundbuchauszüge bei vorhandenem Grundbesitz, Einheitswertbescheid, Erbansprüche, Ansprüche gegenüber Dritten, Wertpapiere/Depot, Bestattungsvorsorgevertrag, Grabpflegevertrag)
- Nachweise über verkauftes, übertragenes oder verschenktes Vermögen (z.B. Kaufverträge, Übergabeverträge, Altenteilverträge oder Schenkungsverträge)
- Testament oder Vermächtnis
Formulare
- Link zum Onlineformular/ Dienst: noch zu klären
- Onlineverfahren: noch zu klären
- Schriftform erforderlich: noch zu klären
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
- Die anspruchsberechtige Person lebt in vollstationärer Pflege.
- Die anspruchsberechtige Person wurde mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft.
- Das Einkommen reicht nicht oder teilweise nicht aus, um die Investitionskosten zu finanzieren.
- Das Vermögen der anspruchsberechtigen Person übersteigt 10.000 Euro nicht (bei verheirateten/ verpartnerten Personen 15.000 Euro).
- Die Anspruchsberechtigte Person lebt in NRW oder hat Verwandte 1. oder 2. Grades im Kreis oder dem angrenzenden Kreis, in dem sich die Pflegeeinrichtung befindet.
- Die Pflegeeinrichtung gehört zu den geförderten Einrichtungen
Rechtsgrundlage(n)
- § 14 APG NRW (Förderung vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld))
- § 16 APG DVO NRW (Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI)
- SGB X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz)
- § 14 SGB XI (Begriff der Pflegebedürftigkeit)
- Kapitel 11 SGB XII (Einkommens- und Vermögensprüfung)
- § 91 SGB XII (Pflegewohngeld als Darlehen)
- § 93 SGB XII (Übergang von Ansprüchen)
Verfahrensablauf
Sie können als antragsberechtigte Person die Änderungen selbst mitteilen. Mit Ihrer Zustimmung kann dies auch von der Pflegeeinrichtung übernommen werden.
Nachdem Ihr Antrag eingegangen ist, wird Ihr Antrag geprüft. Dabei kann es sein, dass weitere Unterlagen nachgereicht werden müssen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
- Leistung wird für ein Jahr bewilligt und direkt an die Pflegeeinrichtung ausgezahlt.
- Die Leistung kann nach Antragstellung bis zu 3 Monate rückwirkend gezahlt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.09.2022