Besteuerung von Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten Festsetzung

    Steuern auf Rennwetten, öffentliche Lotterien und Ausspielungen sowie Sportwetten anmelden

    Wenn Sie Rennwetten, öffentliche Lotterien und Ausspielungen oder Sportwetten veranstalten wollen und dies von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, sind Sie verpflichtet, die darauf entstehende Steuer bei dem zuständigen Finanzamt anzumelden und zu entrichten.

    Beschreibung

    Hinweise für Soest

    Seit dem 01.07.2017 ist die Satzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer in Kraft getreten. Die Stadt Soest erhebt ab diesem Zeitpunkt die Wettbürosteuer. Der Besteuerung unterliegen im Gebiet der Stadt Soest das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen. Steuerschuldner ist der/die Betreiber/in des Wettbüros, auch soweit dieser selbst als Veranstalter von Wettereignissen auftritt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Abteilung Finanzen

    Adresse

    Hausanschrift

    Windmühlenweg 21

    59494 Soest

    Version

    Technisch geändert am 06.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    AG Steuern

    Version

    Technisch geändert am 06.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    AG Finanzwesen und Steuern

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02921 103-0

    Fax: 02921 103-9999

    Version

    Technisch geändert am 18.03.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    AG Finanzwesen

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Welche Unterlagen erforderlich sind, erfahren Sie beim zuständigen Finanzamt.

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Die öffentliche Lotterie, Ausspielung und die Veranstaltung von Rennwetten bedürfen einer Genehmigung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Soest

    Wettbürosteuersatzung der Stadt Soest

    Verfahrensablauf

    Betreiben Sie einen Totalisator, entsteht Ihre Steuerschuld mit dem Schluss der Annahme von Wetteinsätzen. Sind Sie Buchmacher, entsteht Ihre Steuerschuld, wenn die Wette verbindlich geworden ist, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Rennens, auf das sich die Wette bezieht. Für Lotterien und Ausspielungen melden Sie die Steuer an und entrichten diese, bevor Sie mit dem Losabsatz beginnen. Veranstalten Sie Sportwetten, entsteht Ihre Steuerschuld, wenn die Wette verbindlich geworden ist. Sie melden die Steuer beim zuständigen Finanzamt an. Dort erhalten Sie die dafür notwendigen Formulare. Ihre Steueranmeldung ist ggfs. der Steuernachweis. In diesem Fall ergeht kein gesonderter Bescheid vom Finanzamt, nur im Falle von Abweichungen von Ihrer Steueranmeldung.

    Fristen

    Vereine haben hinsichtlich der Totalisatorwetten innerhalb dreier Tage nach jedem Renntag, die zu entrichtenden Steuern anzumelden. Als Buchmachen haben Sie die Steuer innerhalb einer Woche nach Ablauf jedes halben Kalendermonats anzumelden und zu entrichten. Als Veranstalter von öffentlichen Lotterien und Ausspielungen müssen Sie diese anmelden und entrichten, bevor Sie mit dem Losabsatz beginnen. Die Steuer für Sportwetten ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Diese Leistung wird von den Finanzämtern erbracht. Finden Sie Ihr zuständiges Finanzamt unter https://ias.fin-nrw.de/.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Soest

    Wettbürosteuererklärung

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de