Besteuerung von Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten Festsetzung

    Steuern auf Rennwetten, öffentliche Lotterien und Ausspielungen sowie Sportwetten anmelden

    Wenn Sie Rennwetten, öffentliche Lotterien und Ausspielungen oder Sportwetten veranstalten wollen und dies von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, sind Sie verpflichtet, die darauf entstehende Steuer bei dem zuständigen Finanzamt anzumelden und zu entrichten.

    Beschreibung

    Wenn Sie einen Totalisator betreiben oder als Buchmacher/in tätig sind, oder öffentliche Lotterien und Ausspielungen oder Sportwetten veranstalten, müssen Sie die Rennwett-, Lotterie- oder Sportwettensteuer anmelden und entrichten. Der Rennwettsteuer unterliegen die aus Anlass von Pferderennen an einem Totalisator oder bei einem Buchmacher abgeschlossenen Wetten. Von den abgeschlossenen Wetten ist eine Steuer von 5 % des Wetteinsatzes zu entrichten. Der Lotteriesteuer unterliegen im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien und Ausspielungen. Bei inländischen öffentlichen Lotterien und Ausspielungen beträgt die Steuer 20% des Bruttopreises aller Lose.

    Von der Besteuerung ausgenommen sind

    1. Ausspielungen, a) bei denen Ausweise nicht erteilt werden oder b) bei denen der Gesamtpreis der Lose einer Ausspielung den Wert von 650 Euro nicht übersteigt, es sei denn, dass der Veranstalter ein Gewerbetreibender oder Reisegewerbetreibender im Sinne des Gewerberechts ist oder dass die Gewinne ganz oder teilweise in barem Geld bestehen;
    2. von den zuständigen Behörden genehmigte Lotterien und Ausspielungen, bei denen der Gesamtpreis der Lose einer Lotterie oder Ausspielung a) bei Lotterien und Ausspielungen zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken den Wert von 40.000 Euro,b) in allen anderen Fällen den Wert von 240 Euro nicht übersteigt.

    Die Steuerschuld entsteht bei Lotterien und Ausspielungen mit der Genehmigung, spätestens aber in dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung hätte eingeholt werden müssen. Sportwetten von inländischen und ausländischen Anbietern, die im Inland veranstaltet werden oder bei denen der Spieler seinen Wohnsitz in Deutschland hat, unterliegen der Sportwettensteuer. Alle in Deutschland getätigten Sportwetten werden mit 5 % des Spieleinsatzes besteuert. Die Besteuerung erfolgt auch bei Sportwetten, die über das Internet abgeschlossen werden. Die Steuerschuld entsteht bei Sportwetten, wenn die Wette verbindlich geworden ist. Als Veranstalter von Sportwetten können Sie, soweit Sie Ihren Wohnsitz oder Sitz nicht in der EU oder einem Vertragsstaat des EWR haben, einen steuerlichen Beauftragten im Inland benennen. Steuerlicher Beauftragter kann sein, wer seinen Geschäftssitz im Inland hat, gegen dessen steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und der - soweit er nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet ist - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führt und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt. Der steuerliche Beauftragte hat Ihre Pflichten als im Ausland ansässigen Veranstalter nach diesem Gesetz als eigene zu erfüllen. Er hat die gleichen Rechte und Pflichten wie Sie. Der steuerliche Beauftragte schuldet die Steuer für Sportwetten neben dem Veranstalter.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Lübbecke wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Welche Unterlagen erforderlich sind, erfahren Sie beim zuständigen Finanzamt.

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Die öffentliche Lotterie, Ausspielung und die Veranstaltung von Rennwetten bedürfen einer Genehmigung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Betreiben Sie einen Totalisator, entsteht Ihre Steuerschuld mit dem Schluss der Annahme von Wetteinsätzen. Sind Sie Buchmacher, entsteht Ihre Steuerschuld, wenn die Wette verbindlich geworden ist, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Rennens, auf das sich die Wette bezieht. Für Lotterien und Ausspielungen melden Sie die Steuer an und entrichten diese, bevor Sie mit dem Losabsatz beginnen. Veranstalten Sie Sportwetten, entsteht Ihre Steuerschuld, wenn die Wette verbindlich geworden ist. Sie melden die Steuer beim zuständigen Finanzamt an. Dort erhalten Sie die dafür notwendigen Formulare. Ihre Steueranmeldung ist ggfs. der Steuernachweis. In diesem Fall ergeht kein gesonderter Bescheid vom Finanzamt, nur im Falle von Abweichungen von Ihrer Steueranmeldung.

    Fristen

    Vereine haben hinsichtlich der Totalisatorwetten innerhalb dreier Tage nach jedem Renntag, die zu entrichtenden Steuern anzumelden. Als Buchmachen haben Sie die Steuer innerhalb einer Woche nach Ablauf jedes halben Kalendermonats anzumelden und zu entrichten. Als Veranstalter von öffentlichen Lotterien und Ausspielungen müssen Sie diese anmelden und entrichten, bevor Sie mit dem Losabsatz beginnen. Die Steuer für Sportwetten ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Diese Leistung wird von den Finanzämtern erbracht. Finden Sie Ihr zuständiges Finanzamt unter https://ias.fin-nrw.de/.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de