Gleichwertigkeit von Zeugnissen von Spätaussiedlern nach BVFG Anerkennung
Sie sind Spätaussiedler und möchten Ihren Berufsabschluss anerkennen lassen? Informieren Sie sich hier.
Beschreibung
Hinweise für Emsdetten
Am 01.01.2005 wurde das Bundesverwaltungsamt zuständig für die Bescheinigung der Spätaussiedlereigenschaft nach § 15 Abs. 1 BVFG für alle Personen, bei denen die Registrierung und Verteilung nach diesem Datum erfolgt ist. Für Fälle vor diesem Datum blieben die ausstellenden Behörden, in NRW also die Städte und Gemeinden zuständig.
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 11.07.2009 wurde die Sonderzuständigkeit für diese Altfälle aufgehoben. Das Bundesverwaltungsamt ist nunmehr auch für diese Fälle zuständig. Hierdurch werden die Kommunen davon entbunden, "für die Abwicklung dieser Restfälle die entsprechenden Verwaltungsstrukturen und vetriebenenrechtliches Fachwissen vorzuhalten" (amtl. Gesetzesbegründung).
Zuständig ist das:
Bundesverwaltungsamt
Außenstelle Friedland
Heimkehrerstraße 16
37133 Friedland
Telefon: 022899-358-0
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Nachweis über die Anerkennung als Spätaussiedler/Spätaussiedlerin
- Nachweis über Ihren Abschluss (Schul-, Hochschul- oder Berufsabschluss)
Formulare
Es genügt ein formloser Antrag.
Voraussetzungen
- Sie sind Spätaussiedler oder Spätaussiedlerin
- Sie haben Ihren Abschluss in einem Aussiedlungsgebiet erworben
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Emsdetten
Verfahrensablauf
Um Ihren im Ausland erworbenen Abschluss überprüfen zu lassen, müssen Sie einen Antrag stellen. Diesen richten Sie an die dafür zuständige Stelle. Welche Stelle für Sie zuständig ist, hängt von folgenden Faktoren ab:
- Ihrem ausländischen Abschluss,
- Ihrem Wohn- oder Arbeitsort,
Die zuständige Stelle vergleicht Ihren im Ausland erworbenen Abschluss mit dem deutschen Referenzabschluss. Werden bei diesem Vergleich keine wesentlichen Unterschiede festgestellt, wird Ihnen die vollständige Gleichwertigkeit bescheinigt.
Besteht teilweise eine Gleichwertigkeit, in den reglementierten Berufen nennten Ihnen die zuständige Stelle konkrete Maßnahmen, mit denen Sie die gefundenen
Unterschiede ausgleichen können.
„Reglementiert“ bedeutet, dass Sie eine Anerkennung Ihrer Berufsqualifikationen benötigen, um den Beruf auszuüben oder die Berufsbezeichnung führen zu dürfen.
In den Berufen, für die Sie nicht zwingend eine Anerkennung benötigen (nicht-reglementiert), erhalten Sie einen Bescheid, in dem die festgestellten Unterschiede genau beschrieben werden. Damit können Sie sich direkt bei Arbeitgebern bewerben oder sich eine individuell passende Weiterbildung aussuchen.
Das Anerkennungsverfahren endet entweder mit einem positiven oder einem negativen Bescheid.
Eine Teilanerkennung ist nicht vorgesehen.
Fristen
Keine.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
Es fallen Gebühren an. Diese sind aber abhängig von dem Umfang Ihres Anerkennungsverfahrens.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie Befähigungsnachweise für Ihren Beruf verloren haben, können diese neu ausgestellt werden.
Sie können auch das Gleichwertigkeitsverfahren nach dem Bundesqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) durchlaufen. Das ist bei 600 Berufen möglich, die durch ein Bundesgesetz geregelt werden. Welche Berufe dies genau betrifft, erfahren Sie auf der Internetseite des Bundes (BQ-Portal).
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt am 02.07.2020
Stichwörter
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