Eingriffe in Natur und Landschaft Genehmigung

    Eingriffe in Natur und Landschaft Genehmigung

    Hinweise für Soest

    Beschreibung

    Hinweise für Soest

    Als Eingriffe in den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild gelten insbesondere

    • Veränderungen der Bodengestalt durch Bauvorhaben, Befestigungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen,
    • Verlegen von ober- und unterirdischen Leitungen,
    • Beseitigung von landschaftsbildprägenden Baumreihen, Hecken oder Streuobstwiesen,
    • Neuanlage von Weihnachtsbaumkulturen,
    • Umbruch von Grünland auf erosionsgefährdeten Hängen oder grundwassernahen Standorten,
    • Beseitigung von Teichen und Tümpeln.
    Landschaftsrechtliche Genehmigungen

    Eingriffe in Natur und Landschaft sind genehmigungspflichtig. In vielen Fällen wird der Eingriff im Rahmen anderer Genehmigungsverfahren mitgeregelt. Beispiele sind baurechtliche Vorhaben, abfallrechtliche Bodenanfüllungen, Maßnahmen an Gewässern oder Waldumwandlungen. In diesen Fällen spricht die zuständige Behörde die Genehmigung aus, wie zum Beispiel die Bauaufsichtsbehörde.

    In allen anderen Fällen ist die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Soest zuständig. Solche Fälle sind insbesondere:

    • Baugenehmigungsfreie Baumaßnahmen (Leitungsverlegungen, Wegebau),
    • Anlage von bestimmten Tiergehegen,
    • Anlage von Weihnachtsbaumkulturen,
    • Beseitigung von prägenden Gehölzen (zum Beispiel Baumreihen oder Hecken)
    • Umbruch von Grünland auf Sonderstandorten.

    Die Untere Naturschutzbehörde des Kreises prüft die Landschaftsverträglichkeit von Vorhaben und setzt - möglichst in Abstimmung mit den Antragstellerinnen und Antragsstellern - die erforderlichen landschaftsökologischen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen fest. Den Link zum Antragsformular finden Sie weiter unten auf dieser Seite. 

    Ausgleichs- / Kompensationsmaßnahmen

    Ausgleichsmaßnahmen müssen die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes gleichwertig ersetzen und die negativen Veränderungen des Landschaftsbildes durch Neugestaltungen wiederherstellen. Das bedeutet, dass beispielsweise Beeinträchtigungen einer Obstwiese nicht durch eine Neuanlage von Wald oder Beseitigungen von Kleingewässern durch die Anlage von Hecken ersetzt werden können. Veränderungen des Landschaftsbildes können zum Beispiel durch das Pflanzen von Hecken oder Obstbaumreihen wiederhergestellt werden.

    Sofern keine Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen möglich sind und der Eingriff in der Abwägung dennoch zugelassen wird, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten (Ersatzzahlung). Das Ersatzgeld ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Regel innerhalb von vier Jahren durch den Kreis oder die kreisfreie Stadt zu verwenden.

    Ökokonto

    Der Ausgleichsbedarf kann auch aus vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen von "Ökokonten" erfüllt werden. Die Ökokonten müssen von der Unteren Naturschutzbehörde anerkannt sein. In einem Ökokonto werden freiwillig durchgeführte Maßnahmen zur Aufwertung von Natur und Landschaft dokumentiert und verwaltet, die bei künftigen Eingriffen in Natur und Landschaft als Kompensationsmaßnahmen angerechnet werden können. Im Kreisgebiet sind zurzeit rund 50 Ökokonten anerkannt. Diese können bei der Unteren Naturschutzbehörde abgefragt werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Natur- und Landschaftsschutz

    Version

    Technisch geändert am 18.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Soest

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      • Online-Antrag
      • Planungsdateien zu Ihrem Vorhaben, wie zum Beispiel Lagepläne

    Formulare

    Hinweise für Soest

    Voraussetzungen

    Hinweise für Soest

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Soest

    • Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege - Bundesnaturschutzgesetz § 5, 13 - 17
    • Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz), § 30-34
    • Ökokontoverordnung NRW
    • Landschaft- und Naturschutzgebietsverordnungen
    • Landschaftspläne des Kreises Soest

    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Soest

    Kosten

    Hinweise für Soest

    Die Gebühren bestimmen sich nach Art und Umfang der jeweiligen Maßnahme sowie nach dem Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung des Antrages.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Soest

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 13.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de