Unterhaltsansprüche gegenüber im Ausland lebenden Personen Verfolgung

    Beistandschaften

    Wenn der andere Elternteil im Ausland lebt und keinen Unterhalt leistet, können Sie bei der Beistandschaft Unterstützung und dem Amtsgericht Unterstützung erfahren.

    Beschreibung

    Hinweise für Verl

    Die Beistandschaft ist eine Interessenvertretung Ihres Kindes, die der Elternteil, bei dem das Kind lebt, auf Wunsch beim Jugendamt der Stadt Verl beantragen kann. Auf Ihren Antrag unterstützen wir Sie dabei, die Vaterschaft zu Ihrem Kind festzustellen und/oder dessen Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Elternteil durchzusetzen. Die Beistandschaft schränkt Ihre elterliche Sorge nicht ein und kann von der antragstellenden Person jederzeit ganz oder teilweise beendet werden. Sie endet automatisch mit der Volljährigkeit Ihres Kindes.

    Der Fachdienst Beistandschaft steht Ihnen darüber hinaus mit folgenden Leistungen zur Verfügung:

    • Beratungen rund um die Vaterschaftsfeststellung und das Sorgerecht, die Geltendmachung von Unterhalt
    • Unterstützung bei der außergerichtlichen Einigung, insbesondere zum Unterhalt
    • Kostenlose Beurkundungen von Vaterschaftsanerkennungen, Zustimmungserklärungen, Sorgeerklärungen (jeweils auch vorgeburtlich) sowie Unterhaltsverpflichtungen

    Das Beratungsangebot gilt auch fürjunge Erwachsenebis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern haben.

    In einem individuellen Beratungsgespräch nehmen wir uns gerne Zeit für Ihre Fragen und Anliegen.

    Bitte vereinbaren Sie deshalb im Vorfeld einen Termin bei Ihrer Ansprechpartnerin Elisabeth Meermeier.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Fachbereich Jugend

    Adresse

    Hausanschrift

    Paderborner Str. 5

    33415 Verl

    Version

    Technisch geändert am 19.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis des Antragstellers / der Antragstellerin
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Alle Unterlagen aus denen sich die Unterhaltspflicht der im Ausland lebenden Person ergibt

    Formulare

    Ja

    Voraussetzungen

    • Der unterhaltspflichtige Elternteil befindet sich im Ausland.
    • Den Antrag stellen kann der Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht. Steht sie beiden Eltern zu, kann der Elternteil die Beistandschaft beantragen, in dessen Obhut sich das Kind befindet.
    • Der Antrag kann auch vor Geburt des Kindes gestellt werden.
    • Kind muss minderjährig sein.
    • Die Formblätter des Amtsgerichtes müssen genutzt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Terminvereinbarung mit dem Amt für Soziale Dienste -Jugendamt-, Fachdienst Beistandschaft/ Unterhalt für Minderjährige.

    • Zunächst kann eine Beistandschaft eingerichtet werden. Hierzu wird ein Termin mit der Beistandschaft in Ihrer Nähe vereinbart.
    • Die MitarbeiterInnen werden die antragstellende Person dann zu einem Gespräch einladen.
    • Bringen Sie alle Unterlagen mit, die ggf. in der Unterhaltsangelegenheit vorliegen (Schuldtitel, Schriftverkehr eines Anwalts u.ä.).
    • Wenden Sie sich an das Amtsgericht um die Formblätter zu erhalten mit denen Sie einen Antrag auf Geltendmachung der Unterhaltspflicht der im Ausland lebenden Person beantragen können.
    • Das Amtsgericht wendet sich dann an das Bundesamt für Justiz, welches in Deutschland die zentrale Stelle für Auslandsunterhaltsangelegenheiten ist.
    • Das Bundesamt für Justiz wendet sich dann an die Zentrale Stelle des Auslands, in dem sich die unterhaltspflichtige Person aufhält.

    Fristen

    Hinweise für Verl

    Eine Beistandschaft kann längstens bis zur Volljährigkeit des Kindes geführt werden. Auf Wunsch können Sie die Beistandschaft schon vor Volljährigkeit des Kindes schriftlich aufheben.

    Bearbeitungsdauer

    • Zur Bearbeitungsdauer kann keine pauschale Angabe gemacht werden. Sie hängt ab vom Verfahrensablauf in den jeweiligen Ländern einschließlich eines eventuell erforderlichen Gerichtsverfahrens. Hier besteht keine Einheitlichkeit; zudem können sich durch den Einzelfall Besonderheiten ergeben.
    • Mit einer längeren Bearbeitungszeit ist vor allem dann zu rechnen, wenn die ausländische Stelle sämtliche Ermittlungen zum Aufenthalt und daran anschließend ein Gerichtsverfahren zur Titulierung von Unterhalt durchführen muss.
    • Zu einer zügigen Bearbeitung können die Antragsteller durch vollständige Antragsunterlagen beitragen. Gleichwohl bleibt die Bearbeitungszeit einzelfallbezogen und auch abhängig vom Kooperationsverhalten der unterhaltspflichtigen Person.

    Kosten

    Das Bundesamt für Justiz und die ausländischen Empfangs- und Übermittlungsstellen/Zentralen Behörden arbeiten für die Antragsteller grundsätzlich kostenfrei.

    Es können Kosten für die Übersetzung von Unterlagen anfallen, es entstehen jedoch keine Kosten gegenüber staatlichen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Verl

    Weitere Informationen

    Hinweise für Verl

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport am 30.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Verl

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de