Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz

    Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz

    Beschreibung

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    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 1 Abs. 1, 40-43, 58 Abs. 1 PflBG

    § 43 ff. PflAPrV

    § 66a Abs. 2 PflBG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 4-5c, 25 KrPflG

    § 20, 20a, 20c KrPflAPrV

    § 10 Bundesvertriebenengesetz

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 13.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de