Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen
Hinweise für Ladbergen
Beschreibung
Hinweise für Ladbergen
Kleinkläranlagen und abflußlose Gruben
Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde Ladbergen bezieht sich auch auf das Abwasser aus Kleinkläranlagen und abflußlosen Gruben im Außenbereich.
Das Abwasser bzw. der Klärschlamm aus Kleinkläranlagen ist über ein zugelassenes Unternehmen der gemeindlichen Kläranlage zuzuführen.
Die Abfuhr des Klärschlammes aus Kleinkläranlagen erfolgt bedarfsgerecht (Schlammpegelmessung).
Ausgenommen von der gemeindlichen Entsorgung sind landwirtschaftliche Betriebe, deren Abwasser auf eigenbewirtschaftete Ackerflächen (Mindestgröße: 1 ha) unter Beachtung der geltenden abfall- und bodenschutzrechlichen Bestimmungen aufgebracht wird. Hier muss die Abwasserbeseitigungspflicht von der zuständigen Behörde auf den Grundstückseigentümer übertragen werden.
Weitere Hinweise:
Die Ausbringung auf Grün- und Feldfruchtackerland ist untersagt.
Bei den vom Land NRW geförderten Kleinkläranlagen ist ein Wartungsvertrag mit einer Laufzeit von 10 Jahren nachzuweisen.
Weitere Auskünfte erhalten Sie beim Kreis Steinfurt(Untere Wasserbehörde).
Druckrohrentwässerung
Manche Haushalte im Außenbereich der Gemeinde Ladbergen sind über eine Druckrohrleitung an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation angeschlossen. Die Abwasserbeseitigungspflicht verbleibt hier bei der Gemeinde. Die jeweiligen Pumpstationen verbleiben im Eigentum der Grundstückseigentümer und müssen von diesen ordnungsgemäß gewartet werden.
Nähere Auskünfte zu den Möglichkeiten der Druckrohrentwässerung erhalten Sie bei Ihrem Ansprechpartner im Rathaus.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
§ 53 des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW)
Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage der Gemeinde Ladbergen
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
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