Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen
Hinweise für Euskirchen
Beschreibung
Hinweise für Euskirchen
Steht eine Kanalisation zur Schmutzwasserbeseitigung nicht oder noch nicht zur Verfügung, kann ein Grundstück nur bebaut werden, wenn eine grundstückseigene Schmutzwasserbeseitigungsanlage (private Kleinkläranlage) errichtet und betrieben wird. Die Schmutzwassereinleitung aus einer Kleinkläranlage in ein Gewässer oder in den Untergrund bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Für den Bau und Betrieb oder die wesentliche Änderung von Kleinkläranlagen ist darüber hinaus eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich, sofern es hierfür keine Bauartzulassung gibt.
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Die Rechtsgrundlage der wasserrechtlichen Erlaubnis ergibt sich aus den §§ 8, 9 und 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Die wasserrechtliche Genehmigung findet ihre Rechtsgrundlage in § 57 Abs. 2 Landeswassergesetz (LWG) NRW.
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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