Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen

    Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen

    Hinweise für Euskirchen

    Beschreibung

    Hinweise für Euskirchen

    Steht eine Kanalisation zur Schmutzwasserbeseitigung nicht oder noch nicht zur Verfügung, kann ein Grundstück nur bebaut werden, wenn eine grundstückseigene Schmutzwasserbeseitigungsanlage (private Kleinkläranlage) errichtet und betrieben wird. Die Schmutzwassereinleitung aus einer Kleinkläranlage in ein Gewässer oder in den Untergrund bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Für den Bau und Betrieb oder die wesentliche Änderung von Kleinkläranlagen ist darüber hinaus eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich, sofern es hierfür keine Bauartzulassung gibt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Wasser- und Bodenschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Jülicher Ring 32

    53879 Euskirchen

    Version

    Technisch geändert am 26.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Euskirchen

    Formulare

    Hinweise für Euskirchen

    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Euskirchen

    Die Rechtsgrundlage der wasserrechtlichen Erlaubnis ergibt sich aus den §§ 8, 9 und 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Die wasserrechtliche Genehmigung findet ihre Rechtsgrundlage in § 57 Abs. 2 Landeswassergesetz (LWG) NRW.

    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de