Geburtsurkunde Ausstellung

    Geburtsurkunde anfordern

    Sie benötigen eine Geburtsurkunde oder einen Auszug aus dem Geburtenregister? Ihre Geburtsurkunde erhalten Sie nur beim Standesamt Ihres Geburtsortes. Das Standesamt stellt sie aus dem Geburtenregister aus.

    Beschreibung

    Hinweise für Medebach

    Zuständig für die Beurkundung einer Geburt ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren ist.

    In der Regel erblicken die Medebacher Kinder in den Krankenhäusern der umliegenden Städte und Gemeinden das Licht der Welt. Dann beurkunden die dortigen Standesämter die Ankunft der neuen Erdenbürger. Lediglich bei Hausgeburten, die sich in der Stadt Medebach ereignen, wird die Beurkundung der Geburt beim Standesamt Medebach vorgenommen.

    Wird Ihr Kind in einem Krankenhaus geboren, erhalten Sie von dort eine Geburtsanzeige, die angibt, wann und wo das Kind geboren ist und wer die Eltern sind. Zur Beurkundung der Geburt werden von Ihnen jedoch noch weitere Unterlagen benötigt. Welche hängt davon ab, ob

    • Sie miteinander verheiratet sind oder
    • Sie nicht miteinander verheiratet sind,
    • ein Elternteil eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
    • Sie Spätaussiedler sind,
    • Ihr Kind zuhause geboren wurde.

     

    Welchen Familiennamen erhält Ihr Kind?

    Wenn Sie als verheiratete Eltern zum Zeitpunkt der Geburt einen gemeinsamen Ehenamen führen, bekommt Ihr Kind diesen Ehenamen. Bei unterschiedlichen oder ausländischen Staatsangehörigkeiten der Eltern kann es aber sein, dass diese Regelung nicht zutrifft. Wenn bei Ihnen das Recht verschiedener Staaten zu beachten ist, setzen Sie sich bitte mit dem Standesamt der Beurkundung in Verbindung.

    Wenn Sie miteinander verheiratet sind, aber keinen gemeinsamen Ehenamen führen, oder wenn Sie als nicht miteinander verheiratete Eltern nach Anerkennung der Vaterschaft das Sorgerecht gemeinsam für Ihr Kind ausüben, entscheiden Sie gemeinsam, ob Ihr Kind den Familiennamen des Vaters oder den der Mutter erhalten soll.

    Wenn Sie als Mutter nicht verheiratet sind und allein das Sorgerecht für das Kind haben, erhält das Kind den Familiennamen, den Sie zum Zeitpunkt der Geburt führen. Als allein sorgeberechtigte Mutter können Sie dem Kind auch den Familiennamen des Vaters erteilen. Der Vater muss dafür die Vaterschaft wirksam anerkannt haben und muss damit einverstanden sein, dass sein Kind seinen Namen führt. Wenn Sie später ein gemeinsames Sorgerecht begründen, indem Sie beide heiraten oder indem Sie eine Sorgerechtserklärung abgeben, können Sie innerhalb von drei Monaten den Geburtsnamen des Kindes noch einmal neu bestimmen.

    Wer erteilt dem Kind den Vornamen?

    Haben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam, legen Sie die Vornamen für das Kind gemeinsam fest. Eltern, die miteinander verheiratet sind, haben das gemeinsame Sorgerecht für das gemeinsame Kind.

    Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, üben das Sorgerecht gemeinsam aus, wenn der Vater die Vaterschaft anerkannt hat und für die Eltern eine Urkunde über das gemeinsame Sorgerecht vom Jugendamt ausgestellt worden ist.

    Wenn kein gemeinsames Sorgerecht besteht oder vereinbart ist, hat die Mutter des Kindes automatisch allein das Sorgerecht. Dann bestimmt sie auch allein den/die Vornamen ihres Kindes. An der Vornamensgebung lässt sich später - auch wenn der Vater inzwischen die Vaterschaft anerkannt hat und ein gemeinsames Sorgerecht eingerichtet wurde - nicht mehr rütteln: die Vornamen stehen mit der ersten Festlegung für alle Zeiten fest.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Einwohnermelde-/Ordnungs-/Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Österstr. 1

    59964 Medebach

    Version

    Technisch geändert am 29.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einwohnermelde-/Ordnungs-/Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Österstr. 1

    59964 Medebach

    Version

    Technisch geändert am 19.08.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Medebach

    Notwendige Unterlagen, die miteinander verheiratete Eltern deutscher Staatsangehörig-keit vorlegen müssen:

    • wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland geheiratet haben, brauchen Sie eine Eheurkunde, diese ist in der Regel in Ihrem Stammbuch,
    • wenn Sie im Ausland geheiratet haben, benötigen Sie eine Heiratsurkunde und eine deutsche Übersetzung oder eine internationale Heiratsurkunde.

    Notwendige Unterlagen, die nicht miteinander verheiratete Eltern deutscher Staatsange-hörigkeit vorlegen müssen:

    • wenn Sie ledig sind, eine Geburtsurkunde,
    • wenn Sie geschieden oder verwitwet sind, eine Eheurkunde mit Auflösungsvermerk der letzten Ehe,
    • falls eine gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt abgegeben worden ist, müssen Sie auch diese beim Standesamt vorlegen.

    Sonderfälle

    In einigen Fällen kann die Beurkundung der Geburt schwieriger sein und weitere Unterlagen erforderlich machen.

    • Zwei verschiedene Staatsangehörigkeiten beeinflussen z. B. die Namenswahl für Ihr Kind.
    • In Urkunden von Spätaussiedlern sind die Namen manchmal nicht richtig geschrieben. 
    • Das Kind ist zuhause geboren worden; eine Hebamme oder eine Ärztin hat diese Geburt bestätigt.
    • Der Vater erkennt die Vaterschaft beim Standesamt an und die Mutter stimmt der Aner-kennung zu.

    Falls einer oder mehrere dieser Fälle auf Sie zutrifft, setzen Sie sich bitte mit dem zuständigen Standesamt in Verbindung.

    Voraussetzungen

    Geburtsurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.

    Antragsberechtigte (Mindestalter: 16 Jahre):

    • die Person, auf die sich die Geburtsurkunde bezieht

    • die Eltern

    • der Ehegatte beziehungsweise die Ehegattin oder der Lebenspartner beziehungsweise die Lebenspartnerin (im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)

    • die direkten Vorfahren und Nachkommen der betroffenen Person (in direkter Linie)

    • Geschwister mit berechtigtem Interesse

    Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbaren Titel).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Persönliche Beantragung

    Die persönliche Beantragung erfolgt folgendermaßen:

    • Für eine persönliche Beantragung kann ein Termin erforderlich sein.

    • Sie müssen Ihren Personalausweis oder Reisepass vorlegen.

    • Die Gebühr zahlen Sie direkt bei der Beantragung im Standesamt.

    Außer Ihnen selbst darf auch eine Person Ihres Vertrauens die Urkunde für Sie bestellen und abholen. Sie legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht Ihren Personalausweis oder Reisepass (original oder beglaubigte Kopie) den eigenen Personalausweis oder Reisepass vor.

     

    Beantragung per Post:

    Die schriftliche Beantragung erfolgt wie folgt:

    • Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen eine Geburtsurkunde auszufertigen.
    • Ihr Schreiben sollte folgende Angaben enthalten:

      • Name, Vorname

      • Geburtsdatum und -ort

      • wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer

    • Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses bei.

    • Daraufhin erhalten Sie einen Gebührenbescheid.

    • Nachdem Sie die Bezahlung der Gebühren nachgewiesen haben (z.B. durch die erneute Zusendung einer Email mit Kopie des Kontoauszugs), wird Ihnen die Geburtsurkunde sofort per Post zugesandt.

     

    Online-Beantragung

    Sie können die Ausstellung auch online beantragen.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    2 - 5 Tage

    Kosten

    Hinweise für Medebach

    • Die Anmeldung ist kostenlos.
    • Die Ausstellung einer Geburtsurkunde ist kostenpflichtig: 10,00 €

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister ersetzt die frühere Abstammungsurkunde (zum 01.01.2009 abgeschafft). Ändern sich die personenstandsrechtlichen Daten des Kindes, zum Beispiel durch eine nachträgliche Vaterschaftsanerkennung oder eine Namensänderung der Eltern, wird der Geburtseintrag durch eine Folgebeurkundung ergänzt. Auf Antrag kann eine neue Geburtsurkunde ausgestellt werden.

    Weitere Informationen

    Informationen des Bundesministeriums des Innern zum Personenstandsrecht https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/personenstandsrecht/personenstandsrecht-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 15.04.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de