Geburtsurkunde Ausstellung

    Geburtsurkunde anfordern

    Sie benötigen eine Geburtsurkunde oder einen Auszug aus dem Geburtenregister? Ihre Geburtsurkunde erhalten Sie nur beim Standesamt Ihres Geburtsortes. Das Standesamt stellt sie aus dem Geburtenregister aus.

    Beschreibung

    Hinweise für Witten

    Benötigte Unterlagen bei nicht verheirateten Eltern: Sie sind glückliche Eltern geworden und wollen nun die Geburt anmelden. Dazu beachten Sie bitte folgendes: Unterlagen der Mutter: ledige Mutter: Geburtsurkunde der Mutter geschiedene Mutter: beglaubigte Abschrift des Familienbuches der geschiedenen Ehe mit Scheidungsvermerk oder neue beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Auflösungsvermerk der Ehe;bei Heirat im Ausland: Heiratsurkunde mit rechtskräftigem Scheidungsurteil mit Übersetzung verwitwete Mutter: beglaubigte Abschrift des Familienbuches der letzten Ehe mit Vermerk über den Tod des Ehemannes oder beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister und Sterbeurkunde des Mannes. Natürlich kann neben der Mutter auch der Vater in die Geburtsanzeige aufgenommen werden. Dazu benötigen wir von beiden Elternteilen: ggf. Nachweise über bereits abgegebene Vaterschaftsanerkennungen und Sorgerechtserklärungen gültiger Reisepass bzw. Personalausweis beider Elternteile Geburtsurkunde des Vaters oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch bzw. Eheregister Allgemeiner Hinweis: in besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein! Wie kann ich die Vaterschaft für mein Kind anerkennen ? Die Vaterschaft kann bereits pränatal, d.h. vor der Geburt Ihres Kindes, beim Jugendamt ihres Wohnsitzes oder Standesamt Ihres Wohnsitzes bzw. des Geburtsortes vorgenommen werden. In diesem Fall reichen Sie bitte bei der Erstellung der Geburtsanzeige die o.g. persönlichen Dokumente mit ein. Sollten Sie jedoch die Vaterschaft bis zur Geburt Ihres Kindes noch nicht anerkannt haben, können sie diese auch im Zusammenhang mit der Geburtsbeurkundung beim Standesamt des Geburtsortes Ihres Kindes anerkennen. Wir benötigen zur Überprüfung Ihrer persönlichen Angaben die aktuellen Personenstandsurkunden, z.B. Geburtsurkunde. Ist die Mutter geschieden oder verwitwet, benötigen wir den Nachweis über die Auflösung der Ehe, z.B. Scheidungsurteil bzw. aktuelle Abschrift aus dem Familienbuch mit Eintrag der Scheidung. Die Unterlagen reichen Sie bitte bei der Erstellung der Geburtsanzeige im Krankenhaus mit ein. Die Geburtsanzeige mit allen Unterlagen wird vom Krankenhaus direkt an das Standesamt weitergeleitet. Hier bereiten wir dann sowohl die Vaterschaftsanerkennung als auch die Urkunden vor. Rechtskräftig wird die Vaterschaftsanerkennung erst durch die gemeinsame Erklärung beider Elternteile vor dem Standesbeamten/der Standesbeamtin.Bitte beachten Sie, dass die Vaterschaftsanerkennung nicht das Sorgerecht für Ihr Kind regelt. Grundsätzlich behält die Mutter das alleinige Sorgerecht. Sie können jedoch eine Erklärung über die gemeinsame Sorge abgeben. Dies ist nur bei Ihrem Jugendamt möglich. Über nähere Einzelheiten informieren Sie gerne die Mitarbeiterinnen des Amtes für Jugendhilfe und Schule der Stadt Witten unter der Tel.-Nr. 02302/581-5117 bis 581-5120. Der Familienname Ihres Kindes Das Kind erhält grundsätzlich den Familiennamen der allein sorgeberechtigten Mutter. Die Mutter kann dem Kind jedoch auch mit Einwilligung des Vaters dessen Familiennamen erteilen. Bei gemeinsamer Sorge, die genau wie die Vaterschaftsanerkennung auch pränatal erklärt werden kann, bestimmen Sie gemeinsam, welchen Geburtsnamen Ihr Kind erhalten soll. Vaterschaftsanerkennung und Namenserklärungen benötigen die Vorsprache beider Elternteile vor dem Standesbeamten/der Standesbeamtin. Bei Fragen richten Sie sich bitte vertrauensvoll an unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Standesamtes.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    34 Standesamt

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    Technisch geändert am 13.09.2023

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    34 Geburten, Sterbefälle

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    erforderliche Unterlagen

    Für die Beantragung einer Geburtsurkunde benötigen Sie:

    • Ihren Personalausweis oder Reisepass (bei schriftlicher Beantragung: beglaubigte Kopie, online müssen Sie sich mit dem neuen Personalausweis elektronisch authentifizieren),

    • bei Beantragung bzw. Abholung durch einen Vertreter oder eine Vertreterin: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, deren Personalausweis oder Reisepass (Original oder beglaubigte Kopie) und den Personalausweis oder Reisepass des Vertreters oder der Vertreterin

    • für andere Personen einen Nachweis ihres rechtlichen Interesses.

    Voraussetzungen

    Geburtsurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.

    Antragsberechtigte (Mindestalter: 16 Jahre):

    • die Person, auf die sich die Geburtsurkunde bezieht

    • die Eltern

    • der Ehegatte beziehungsweise die Ehegattin oder der Lebenspartner beziehungsweise die Lebenspartnerin (im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)

    • die direkten Vorfahren und Nachkommen der betroffenen Person (in direkter Linie)

    • Geschwister mit berechtigtem Interesse

    Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbaren Titel).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Persönliche Beantragung

    Die persönliche Beantragung erfolgt folgendermaßen:

    • Für eine persönliche Beantragung kann ein Termin erforderlich sein.

    • Sie müssen Ihren Personalausweis oder Reisepass vorlegen.

    • Die Gebühr zahlen Sie direkt bei der Beantragung im Standesamt.

    Außer Ihnen selbst darf auch eine Person Ihres Vertrauens die Urkunde für Sie bestellen und abholen. Sie legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht Ihren Personalausweis oder Reisepass (original oder beglaubigte Kopie) den eigenen Personalausweis oder Reisepass vor.

     

    Beantragung per Post:

    Die schriftliche Beantragung erfolgt wie folgt:

    • Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen eine Geburtsurkunde auszufertigen.
    • Ihr Schreiben sollte folgende Angaben enthalten:

      • Name, Vorname

      • Geburtsdatum und -ort

      • wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer

    • Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses bei.

    • Daraufhin erhalten Sie einen Gebührenbescheid.

    • Nachdem Sie die Bezahlung der Gebühren nachgewiesen haben (z.B. durch die erneute Zusendung einer Email mit Kopie des Kontoauszugs), wird Ihnen die Geburtsurkunde sofort per Post zugesandt.

     

    Online-Beantragung

    Sie können die Ausstellung auch online beantragen.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    2 - 5 Tage

    Kosten

    Hinweise für Witten

    Zur Beantragung sozialer Leistungen ( Mutterschaftshilfe, Kindergeld und Elterngeld) erhalten Sie je eine gebührenfreie Urkunde. Die Geburtsurkunde oder internationale Geburtsurkunde (bei Eltern anderer Staatsangehörigkeit) für Sie zu Hause ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 10,-- € für die erste Urkunde. Jede weitere Urkunde kostet 5,-- €.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister ersetzt die frühere Abstammungsurkunde (zum 01.01.2009 abgeschafft). Ändern sich die personenstandsrechtlichen Daten des Kindes, zum Beispiel durch eine nachträgliche Vaterschaftsanerkennung oder eine Namensänderung der Eltern, wird der Geburtseintrag durch eine Folgebeurkundung ergänzt. Auf Antrag kann eine neue Geburtsurkunde ausgestellt werden.

    Weitere Informationen

    Informationen des Bundesministeriums des Innern zum Personenstandsrecht https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/personenstandsrecht/personenstandsrecht-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 15.04.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de