Beratung, Unterstützung und Aufsicht von Vormündern und Pflegern
Hinweise für Wülfrath
Gemäß § 53 a Abs. 1 SGB VIII haben Vormünder Anspruch auf regelmäßige und dem jeweiligen erzieherischen Bedarf des Mündels entsprechende Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt.
Beschreibung
Hinweise für Wülfrath
Kinder sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht voll geschäftsfähig, sondern werden in der Regel von ihren Eltern vertreten.
Manchmal können oder wollen Eltern jedoch ihre elterliche Sorge für ein Kind nicht ausüben.
Die Gründe hierfür sind vielfältig. Die Eltern sind verstorben, die Kinder und Jugendlichen befinden sich ohne Eltern in Deutschland oder sie sind aus anderen Gründen nicht in der Lage, die elterliche Sorge dem Wohl des Kindes entsprechend auszuführen.
Das Familiengericht bestellt dann für ein Kind oder eine*n Jugendliche*n, einen Vormund.
Der Vormund/die Vormundin (m/w/d) nimmt als gesetzliche Vertretung die Interessen des Kindes wahr, bis dieses volljährig ist oder die Vormundschaft über das Familiengericht anderweitig geregelt wird.
Gemäß § 53 a Abs. 1 SGB VIII haben Vormünder Anspruch auf regelmäßige und dem jeweiligen erzieherischen Bedarf des Mündels entsprechende Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt.
Als Vormund*in oder Ergänzungspfleger*in übernehmen Sie eine bedeutende Rolle für einen jungen Menschen und Treffen mitunter wegweisende Entscheidungen in dessen Leben. Vom ersten persönlichen Kennenlernen bis zur Volljährigkeit des jungen Menschen steht Ihnen dabei der Fachdienst Vormundschaften der Stadt Wülfrath beratend und unterstützend zur Seite. Wir bieten persönliche Beratung, die sich am individuellen erzieherischen Bedarf Ihres Mündels orientiert.
Bei Fragen, Schwierigkeiten oder einem Mangel betreffend Ihrer Tätigkeit als Vormund suchen wir gemeinsam nach Lösungen, die sowohl die Bedarfe des Mündels als auch Ihre Verantwortlichkeiten als Vormund*in berücksichtigen. Der Fachdienst Vormundschaften nimmt dabei auch die Rolle der Aufsicht der Vormundschaft ein und ist verpflichtet dem Familiengericht bei anhaltenden Missständen in der Vormundschaft Auskunft zu erteilen. Wir erkundigen uns regelmäßig, im Rahmen von persönlichen Kontakten, über das Wohlergehen und über die Entwicklung Ihres Mündels.
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
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