Zulassung von ausländischen Fahrzeugen (Import)
Hinweise für Borken
Sie haben aus einem Staat innerhalb oder außerhalb der EU ein Fahrzeug erworben und möchten es hier zulassen.
Beschreibung
Hinweise für Borken
Sie haben aus einem Staat innerhalb oder außerhalb der EU ein Fahrzeug erworben und möchten es hier zulassen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
KFZ-Zulassungsstelle
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 2861/681 1310
E-Mail: zulassungsstelle@kreis-borken.de
erforderliche Unterlagen
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eine elektronische Versicherungsbestätigung
die ausländischen Fahrzeugpapiere (im Original)
den aktuell gültigen HU-Bericht ggf. den gültigen SP-Bericht
ausländische Kennzeichen (falls vorhanden)
den Kaufvertrag oder die Rechnung ggf. mit Hinweis auf "Neufahrzeug"
eine EG-Übereinstimmungserklärung oder ein TÜV-Gutachten gem. § 13 EG-FGV (Neufahrzeug) oder nach § 21 StVZO (Gebrauchtfahrzeug)
ggf. schriftliche Erklärung für Händler
einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
ein ► SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (ausgefüllt und vom Halter unterschrieben)
eine ► Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn der Fahrzeughalter nicht persönlich erscheint
Umsatzsteuererklärung (bei Import innerhalb der EU und wenn das Fahrzeug nicht älter als 6 Monate oder weniger als 6.000 km gefahren wurde)
Verzollungsnachweis (bei Import außerhalb der EU)
Formulare
Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
Fahrzeuge, deren Erstzulassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht länger als 6 Monate zurückliegt oder deren bisherige Laufleistung weniger als 6.000 km beträgt, gelten gemäß § 1b UStG als Neufahrzeuge.
Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 07.12.2020
Stichwörter
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