Ehrenamtliches Richteramt übernehmen Bestellung beim Finanzgericht
Ehrenamtliches Richteramt beim Finanzgericht übernehmen
Beschreibung
nicht angegeben
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Für Nordrhein-Westfalen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Rechtsgrundlage(n)
Artikel 97 Abs. 1 Grundgesetz
§§ 16 bis 30, 51 Finanzgerichtsordnung
§§ 41 bis 49 Zivilprozessordnung
§ 44 Deutsches Richtergesetz
§ 45 Deutsches Richtergesetz
§§ 15 bis 18 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen