Anzeige über Änderung eines Betriebsleiters, Zweigniederlassungsleiters oder eines gesetzlichen Vertreters bei Immobilienmaklern, Darlehensvermittlern, Bauträgern, Baubetreuern und Wohnimmobilienverwaltern Entgegennahme

    Als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter Änderungen anzeigen

    Wenn Sie Inhaber einer Erlaubnis für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Baubetreuer, Bauträger oder Wohnimmobilienverwalter sind, dann müssen Sie der zuständigen Behörde die jeweils mit der Leitung des Betriebes beauftragte Person/Vertretung anzeigen.

    Beschreibung

    Wenn Sie Inhaber einer Erlaubnis für Immobilienmakler, Darlehensvermittler – ausgenommen Verträge nach § 34i Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung und Bauspardarlehensverträge –, Baubetreuer, Bauträger oder Wohnimmobilienverwalter sind, müssen Sie der zuständigen Behörde anzeigen, welche Personen mit der Leitung des Betriebs bzw. mit der Leitung der Zweigniederlassung beauftragt sind. Dies gilt bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) auch für die jeweils zur Vertretung berufenen Personen.   

    Die erteilte Erlaubnis erfordert nach § 34c Abs. 2 GewO die Zuverlässigkeit der maßgeblichen Personen. Die maßgeblichen Personen sind die Leitungen des Betriebes oder der Zweigniederlassung sowie bei juristischen Personen die zu ihrer Vertretung berufenen Personen. Der Widerruf der Erlaubnis ist daher in Erwägung zu ziehen, wenn diese Personennachträglich unzuverlässig werden oder nachträglich weitere, unzuverlässige Personen in die Betriebe eintreten.   

    Die Anzeige und die einzureichenden Unterlagen dienen der Zuverlässigkeitsüberprüfung der o.g. maßgeblichen Personen.

    Online-Dienste

    Ansprechpartner

    Für Reg.-Bez. Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Es müssen bzgl. der betreffenden Person mitgeteilt werden:

    •     Name
    •     Geburtsname, sofern er vom Namen abweicht,
    •     Vornamen,
    •     Staatsangehörigkeit,
    •     Geburtstag,
    •     Geburtsort,
    •     Anschrift der betreffenden Person.

    Voraussetzungen

    Damit der Gewerbetreibende die Anzeigepflicht nach § 9 MaBV erfüllt, muss er bzw. sie die neue betreffende Person (s.o.) unverzüglich der zuständigen Behörde mitteilen.  

    Rechtsgrundlage(n)

    § 34 c Abs 3 Nummer 1d Gewerbeordnung; § 9 Makler- und Bauträgerverordnung

    Verfahrensablauf

    Sie können Ihre Anzeige schriftlich oder elektronisch tätigen.

    ​Wenn Sie die Anzeige übermittelt haben, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige nach § 9 MaBV erfüllt sind. 

    ​Wenn alle nach § 9 Satz 3 MaBV erforderlichen Daten unverzüglich übermittelt wurden, haben Sie Ihre Anzeigepflicht erfüllt.​

    Fristen

    Der Gewerbetreibende muss die Anzeige nach § 9 MaBV unverzüglich nach Beauftragung des Leiters oder der Leiterin eines Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder im Fall einer juristischen Person beim Wechsel einer vertretungsberechtigten Person vornehmen.​

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei schriftlicher oder elektronischer Anzeige erhalten Sie ggf. (je nach Praxis der zuständigen Stelle) eine Empfangsbescheinigung Ihrer Anzeige zeitnah, sofern das Anzeigeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.​

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 16.08.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de