Eintragung einer Partnerschaft in das Gesellschaftsverzeichnis
Beschreibung
Berufsangehörige dürfen ihre Berufsaufgaben in der Form Partnerschaft und Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung ausüben. Die geschützte Berufsbezeichnung „Architektin,“ „Architekt“, „Innenarchitektin „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin“, „Landschaftsarchitekt“ oder „Stadtplanerin“, „Stadtplaner“ darf im Namen der Partnerschaft nur geführt werden, wenn die Partnerschaft in das Gesellschaftsverzeichnis der Architektenkammer NRW eingetragen ist.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Eintragung
- Partnerschaftsvertrag
- Nachweis über die Anmeldung zum Partnerschaftsregister
- Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren
Formulare
Die entsprechenden Antragsformulare können Sie bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen herunterladen.
Voraussetzungen
Eine Partnerschaft mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, an der mindestens eine Person beteiligt ist, die die geschützte Berufsbezeichnung „Architektin,“ „Architekt“, „Innenarchitektin „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin“, „Landschaftsarchitekt“ oder „Stadtplanerin“, „Stadtplaner“ führt, ist in das Gesellschaftsverzeichnis der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen einzutragen.
Im Partnerschaftsvertrag ist nach den Vorschriften des §§ 30, 31 Baukammerngesetz NRW zu regeln, dass die Berufspflichten von der Partnerschaft beachtet werden.
Die Partnerschaft ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für die Dauer der Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis abzuschließen; die Berufshaftpflichtversicherung muss eine fünfjährige Nachhaftung vorsehen.
Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall EUR 1,5 Mio. für Personenschäden und EUR 250.000 für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
Für Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) beträgt die Mindestversicherungssumme gemäß § 31 Abs. 3 BauKaG NRW für jeden Versicherungsfall EUR 1,5 Mio. für Personenschäden und 1 Mio. EUR für Sach- und Vermögensschäden.
Rechtsgrundlage(n)
- Baukammerngesetz NRW
- Gebührenordnung der AKNW
Verfahrensablauf
Der Antrag wird dem Eintragungsausschuss der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen zur Entscheidung vorgelegt. Der Eintragungsausschuss ist ein unabhängiges und nicht an Weisungen gebundenes Gremium, das überprüft, ob die Voraussetzungen für eine Eintragung vorliegen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Mit der Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis wird eine Partnerschaftsgesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 14.02.2023
Stichwörter
Hinweise für Nordrhein-Westfalen