Alleinige Wohnung oder Hauptwohnung abmelden
Beschreibung
Hinweise für Jüchen
Sobald eine Wohnung bezogen wird, ist man verpflichtet sich entsprechend an- bzw. umzumelden (Meldepflicht). Eine vorzeitige Meldung ist grundsätzlich nicht möglich.
Die Abmeldung für Wohnsitzwechsel innerhalb der Bundesrepublik wird von der Zuzugsgemeinde vorgenommen. Sofern Sie die Bundesrepublik dauerhaft verlassen, ist eine Abmeldung in der letzten Wohnsitzgemeinde vorzunehmen.
Es besteht die gesetzliche Verpflichtung sich abzumelden, wenn Sie aus Ihrer bisherigen Wohnung ausziehen und
- dauerhaft ins Ausland verziehen,
- ihre bisherige Wohnung aufgeben, ohne eine neue Wohnung im Bundesgebiet zu beziehen
Für die Abmeldung haben Sie zwei Wochen nach dem Auszug Zeit.
Wird nur eine Nebenwohnung aufgegeben, ist diese immer bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes abzumelden.
Eine vorzeitige Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem anstehenden Auszug möglich. Das Melderegister wird in diesem Fall erst zum Datum des tatsächlichen Auszugs fortgeschrieben.
Im Gegensatz zum Einzug braucht der Auszug vom Wohnungsgeber nicht gesondert bestätigt zu werden.
Ein längeres Überschreiten der Abmeldefrist kann mit einem Verwarn- oder Bußgeld belegt werden.
Sollten Sie nicht persönlich vorsprechen können, kann der von Ihnen unterschriebene Meldeschein auch durch eine bevollmächtige Person vorgelegt werden. Bei Familien genügt es, wenn einer der volljährigen Familienmitglieder persönlich vorspricht und die Familie gemeinsam ausgezogen ist. Bitte denken Sie daran, alle Ausweise und Reisepässe der Familienmitglieder mitzubringen.
Für Personen, für die per Gerichtsbeschluss eine Betreuerin/einen Betreuer bestellt wurde und deren/dessen Aufgabenbereich das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die gesamte Personensorge umfasst, obliegt die Meldepflicht der Betreuerin/dem Betreuer.
Über die erfolgte Abmeldung erhalten Sie einmalig eine kostenfreie Abmeldebestätigung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Bürgerbüro
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02165 915-3233
E-Mail: buergerbuero@juechen.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Jüchen
- gültiger Personalausweis
Voraussetzungen
Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Auszug aus der alleinigen oder Hauptwohnung und
- kein Einzug in einer anderen Wohnung im Inland.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Jüchen
Bundesmeldegesetz (BMG)
Verfahrensablauf
Die Abmeldung läuft folgendermaßen ab:
Persönlich:
- Sie sprechen in der zuständigen Behörde vor und füllen einen Meldeschein aus.
- Sie legen die Ausweispapiere der abzumeldenden Personen vor.
- Sie erhalten im Anschluss die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde.
Schriftlich:
- Sie teilen der Meldebehörde den Auszug mit dem ausgefüllten Meldeschein mit.
- Sie fügen Ausweiskopien der abzumeldenden Personen bei.
- Sie erhalten postalisch die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde.
Elektronisch:
- Sofern ein elektronischer Zugang von der Meldebehörde eingerichtet wurde, können Sie sich auch elektronisch abmelden.
Fristen
Hinweise für Jüchen
- innerhalb von zwei Wochen
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021
Stichwörter
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