Wohnort - Abmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung

    Alleinige Wohnung oder Hauptwohnung abmelden

    Sie ziehen aus Ihrer alleinigen oder Ihrer Hauptwohnung aus und beziehen keine neue Wohnung im Inland? Dann müssen Sie sich abmelden.

    Beschreibung

    Hinweise für Jüchen

    Sobald eine Wohnung bezogen wird, ist man verpflichtet sich entsprechend an- bzw. umzumelden (Meldepflicht). Eine vorzeitige Meldung ist grundsätzlich nicht möglich.

    Die Abmeldung für Wohnsitzwechsel innerhalb der Bundesrepublik wird von der Zuzugsgemeinde vorgenommen. Sofern Sie die Bundesrepublik dauerhaft verlassen, ist eine Abmeldung in der letzten Wohnsitzgemeinde vorzunehmen.

    Es besteht die gesetzliche Verpflichtung sich abzumelden, wenn Sie aus Ihrer bisherigen Wohnung ausziehen und

    • dauerhaft ins Ausland verziehen,
    • ihre bisherige Wohnung aufgeben, ohne eine neue Wohnung im Bundesgebiet zu beziehen

    Für die Abmeldung haben Sie zwei Wochen nach dem Auszug Zeit.

    Wird nur eine Nebenwohnung aufgegeben, ist diese immer bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes abzumelden.

    Eine vorzeitige Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem anstehenden Auszug möglich. Das Melderegister wird in diesem Fall erst zum Datum des tatsächlichen Auszugs fortgeschrieben.
    Im Gegensatz zum Einzug braucht der Auszug vom Wohnungsgeber nicht gesondert bestätigt zu werden.
    Ein längeres Überschreiten der Abmeldefrist kann mit einem Verwarn- oder Bußgeld belegt werden.

    Sollten Sie nicht persönlich vorsprechen können, kann der von Ihnen unterschriebene Meldeschein auch durch eine bevollmächtige Person vorgelegt werden. Bei Familien genügt es, wenn einer der volljährigen Familienmitglieder persönlich vorspricht und die Familie gemeinsam ausgezogen ist. Bitte denken Sie daran, alle Ausweise und Reisepässe der Familienmitglieder mitzubringen.

    Für Personen, für die per Gerichtsbeschluss eine Betreuerin/einen Betreuer bestellt wurde und deren/dessen Aufgabenbereich das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die gesamte Personensorge umfasst, obliegt die Meldepflicht der Betreuerin/dem Betreuer.

    Über die erfolgte Abmeldung erhalten Sie einmalig eine kostenfreie Abmeldebestätigung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Rathaus 5

    41363 Jüchen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02165 915-3233

    E-Mail: buergerbuero@juechen.de

    Version

    Technisch geändert am 11.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Jüchen

    • gültiger Personalausweis

    Voraussetzungen

    Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

    • Auszug aus der alleinigen oder Hauptwohnung und
    • kein Einzug in einer anderen Wohnung im Inland.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Jüchen

    Verfahrensablauf

    Die Abmeldung läuft folgendermaßen ab:

    Persönlich:

    • Sie sprechen in der zuständigen Behörde vor und füllen einen Meldeschein aus.
    • Sie legen die Ausweispapiere der abzumeldenden Personen vor.
    • Sie erhalten im Anschluss die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde.

    Schriftlich:

    • Sie teilen der Meldebehörde den Auszug mit dem ausgefüllten Meldeschein mit.
    • Sie fügen Ausweiskopien der abzumeldenden Personen bei.
    • Sie erhalten postalisch die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde.

    Elektronisch:

    • Sofern ein elektronischer Zugang von der Meldebehörde eingerichtet wurde, können Sie sich auch elektronisch abmelden.

     

    Fristen

    Hinweise für Jüchen

    • innerhalb von zwei Wochen

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Informationen zum Meldewesen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Jüchen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de