Bewachungsgewerbe

    Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO)

    Hinweise für Borken

    Für den Betrieb eines Bewachungsgewerbes ist gemäß § 34a Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis erforderlich. Zudem wird die Zuverlässigkeit von Wachpersonen, die der Gewerbetreibende einsetzen möchte, vom Fachbereich Sicherheit und Ordnung vor Beschäftigungsbeginn überprüft. Eine Bewachung übt derjenige aus, der gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen möchte.

    Beschreibung

    Hinweise für Borken

    Für den Betrieb eines Bewachungsgewerbes ist gemäß § 34a Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis erforderlich. Zudem wird die Zuverlässigkeit von Wachpersonen, die Gewerbetreibende einsetzen möchten, vor Beschäftigungsbeginn vom Fachbereich Sicherheit und Ordnung überprüft.

    Eine Bewachung übt aus, wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen möchte. Darunter fallen z. B. Geld- und Werttransporte, Bewachung von Flüchtlingsunterkünften oder Bewachung im Einlassbereich von Diskotheken. Keine Bewachungstätigkeit liegt z. B. bei einer reinen Beobachtungs- und Ermittlungstätigkeit vor.

    Weitere Informationen für die Erlaubnis nach § 34a GewO können Sie dem Merkblatt entnehmen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Fachbereich Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Burloer Straße 93

    46325 Borken

    Version

    Technisch geändert am 30.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Borken

    Gewerbetreibende

    1. Antragsformular

    2. Kopie Personalausweis, Kopie Reisepass und Aufenthaltstitel

    3. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

    4. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gemeindesteueramtes

    5. Kopie des Sachkundenachweises oder andere anerkennungsfähige Nachweise

    6. Nachweis der erforderlichen Haftpflichtversicherung

    7. Kopie der Dienstanweisung

    8. Muster der Dienstausweise

    9. Bilder der Uniformen

    10. Kopie des Gesellschaftsvertrages (nur bei juristischen Personen)

    Hinweise für juristische Personen

    Die Zuverlässigkeitsprüfung erfolgt für die juristische Person sowie für alle gesetzlichen Vertreter. Ist keine gesetzliche Vertretung mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst, muss zumindest eine Betriebsleiterin bzw. ein Betriebsleiter einen entsprechenden Nachweis haben.

    Wachpersonen

    Wachpersonen, die der Gewerbetreibende einsetzen möchte, müssen der zuständigen Behörde vor Beschäftigungsbeginn über das elektronische Bewacherregister gemeldet werden.

    Folgende Unterlagen sind über das Bewacherregister einzureichen:

    • Kopie Personalausweis, Kopie Reisepass und Aufenthaltstitel

    • Kopie Unterrichtungs- oder ggf. Sachkundenachweis oder andere anerkennungsfähige Nachweise

    Formulare

    Voraussetzungen

    Hinweise für Borken

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Borken

    § 34a Gewerbeordnung (GewO)

    Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Borken

    Fristen

    Hinweise für Borken

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Borken

    Kosten

    Hinweise für Borken

    Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW - Tarifstelle 10.1.1.8

    Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes und Wiederholungsprüfung

    • 2.500 € bis zu 5.000 € (je nach Verwaltungsaufwand)

    Prüfung der Zulassung von Wachpersonal und Wiederholungsprüfung

    • 60 € bis 500 € (je nach Verwaltungsaufwand)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Borken

    Weitere Informationen

    Hinweise für Borken

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de