Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO)
Hinweise für Borken
Für den Betrieb eines Bewachungsgewerbes ist gemäß § 34a Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis erforderlich. Zudem wird die Zuverlässigkeit von Wachpersonen, die der Gewerbetreibende einsetzen möchte, vom Fachbereich Sicherheit und Ordnung vor Beschäftigungsbeginn überprüft. Eine Bewachung übt derjenige aus, der gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen möchte.
Beschreibung
Hinweise für Borken
Für den Betrieb eines Bewachungsgewerbes ist gemäß § 34a Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis erforderlich. Zudem wird die Zuverlässigkeit von Wachpersonen, die Gewerbetreibende einsetzen möchten, vor Beschäftigungsbeginn vom Fachbereich Sicherheit und Ordnung überprüft.
Eine Bewachung übt aus, wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen möchte. Darunter fallen z. B. Geld- und Werttransporte, Bewachung von Flüchtlingsunterkünften oder Bewachung im Einlassbereich von Diskotheken. Keine Bewachungstätigkeit liegt z. B. bei einer reinen Beobachtungs- und Ermittlungstätigkeit vor.
Weitere Informationen für die Erlaubnis nach § 34a GewO können Sie dem Merkblatt entnehmen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Gewerbetreibende
Antragsformular
Kopie Personalausweis, Kopie Reisepass und Aufenthaltstitel
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gemeindesteueramtes
Kopie des Sachkundenachweises oder andere anerkennungsfähige Nachweise
Nachweis der erforderlichen Haftpflichtversicherung
Kopie der Dienstanweisung
Muster der Dienstausweise
Bilder der Uniformen
Kopie des Gesellschaftsvertrages (nur bei juristischen Personen)
Hinweise für juristische Personen
Die Zuverlässigkeitsprüfung erfolgt für die juristische Person sowie für alle gesetzlichen Vertreter. Ist keine gesetzliche Vertretung mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst, muss zumindest eine Betriebsleiterin bzw. ein Betriebsleiter einen entsprechenden Nachweis haben.
Wachpersonen
Wachpersonen, die der Gewerbetreibende einsetzen möchte, müssen der zuständigen Behörde vor Beschäftigungsbeginn über das elektronische Bewacherregister gemeldet werden.
Folgende Unterlagen sind über das Bewacherregister einzureichen:
Kopie Personalausweis, Kopie Reisepass und Aufenthaltstitel
Kopie Unterrichtungs- oder ggf. Sachkundenachweis oder andere anerkennungsfähige Nachweise
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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§ 34a Gewerbeordnung (GewO)
Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW - Tarifstelle 10.1.1.8
Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes und Wiederholungsprüfung
2.500 € bis zu 5.000 € (je nach Verwaltungsaufwand)
Prüfung der Zulassung von Wachpersonal und Wiederholungsprüfung
60 € bis 500 € (je nach Verwaltungsaufwand)
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen