Geburtsnamen wiederannehmen
Hinweise für Geseke
Beschreibung
Hinweise für Geseke
Bei der Eheschließung können Sie einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Dieser Name kann der Geburtsname des Mannes oder der Geburtsname der Frau sein. Die Bestimmung eines Ehenamens muss jedoch nicht unbedingt bei der Eheschließung erfolgen, sondern kann auch ohne zeitliche Begrenzung zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden.
Ehepaare können auch den Namen in der Ehe führen, den ein Ehepartner selbst durch eine frühere Eheschließung erworben hat.
Beispiele:
Eva Weiß und Thomas Schwarz wollen heiraten. Sie haben zwei Möglichkeiten einen gemeinsamen Ehenamen zu führen:
Eva Schwarz geb. Weiß & Thomas Schwarz
Eva Weiß & Thomas Weiß geb. Schwarz
Die Bestimmung über den Ehenamen ist unwiderruflich.
Wenn Sie keinen Ehenamen führen wollen, verbleibt es bei getrennter Namensführung. Jeder der Verlobten führt seinen bisherigen Namen weiter.
Beispiel:
Eva Weiß & Thomas Schwarz
Sofern ein Ehename bestimmt wird, der nicht Ihr Geburtsname ist, können Sie Ihren Namen dem neuen Ehenamen voranstellen oder anfügen. Sie allein können dann einen Doppelnamen führen.
Beispiele:
Eva Weiß & Thomas Schwarz-Weiß geb. Schwarz
Eva Weiß & Thomas Weiß-Schwarz geb. Schwarz
Eva Schwarz-Weiß geb. Weiß & Thomas Schwarz
Eva Weiß-Schwarz geb. Weiß & Thomas Schwarz
Die Hinzufügung eines Namens kann später einmal widerrufen werden. Eine erneute Hinzufügung ist dann jedoch nicht mehr möglich.
Die Bestimmung eines Doppelnamens für beide Ehepartner lässt das deutsche Namensrecht nicht zu.
Beispiele für unzulässige Namensgebung:
Eva Schwarz-Weiß geb. Weiß & Thomas Schwarz-Weiß geb. Schwarz
Eva Weiß-Schwarz geb. Weiß & Thomas Schwarz-Weiß geb. Schwarz
Eva Schwarz-Weiß geb. Weiß & Thomas Weiß-Schwarz geb. Schwarz
Eva Weiß-Schwarz geb. Weiß & Thomas Schwarz-Weiß geb. Schwarz
Weitere Fragen zur Namensführung werden wir Ihnen gerne erläutern.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Reisepass oder Personalausweis,
- bei Vorsprache bei dem Standesamt, welches das Eheregister führt zusätzlich:
- rechtskräftiges Scheidungsurteil,
- bei Vorsprache bei einem anderen Standesamt zusätzlich:
- beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister und das rechtskräftige Scheidungsurteil oder
- beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit eingetragener Scheidung.
Formulare
Voraussetzungen
- Ehescheidung oder
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einer Notarin oder einem Notar oder von einer oder einem Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.
Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.
Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch keine fachliche Freigabe
Stichwörter
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