Geburtsnamen wiederannehmen
Hinweise für Euskirchen
Beschreibung
Hinweise für Euskirchen
Unter behördlicher Namensänderung versteht man die öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen.
Hierunter fallen nicht die standesamtlichen Namensänderungen familienrechtlicher Art (Z. B. Ehenamen nach der Eheschließung, Voranstellung des Geburtsnamens, Wiederannahme des Geburtsnamens nach Ehescheidung, Namenserteilung bei Kindern).
Die Namensänderung erfolgt auf Antrag. Der Antrag wird direkt bei der Kreisverwaltung Euskirchen gestellt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Mit dem vollständig ausgefüllten Antrag und einer ausführlichen Begründung zum Antrag müssen folgende, zum Teil kostenpflichtige Unterlagen mit eingereicht werden:
- Kopie der Geburtsurkunde der von der Namensänderung betroffenen Person,
- Kopie der Heiratsurkunde, ggf. ein Scheidungsurteil,
- aktuelle Meldebescheinigung (erhältlich Bürgeramt Ihrer Stadt-/Gemeindeverwaltung),
- aktuelles Führungszeugnis (Belegart "0" für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben (erhältlich im Rathaus Ihrer Stadt),
- aktueller Einkommensnachweis zur Bestimmung der Gebührenhöhe,
Im Einzelfall ist je nach Sachverhalt die Vorlage weiterer Nachweise oder Unterlagen erforderlich.
Formulare
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Voraussetzungen
- Ehescheidung oder
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einer Notarin oder einem Notar oder von einer oder einem Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.
Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.
Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Wichtige Gründe:
Vor- oder (und) Familiennamen können in Ausnahmefällen auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Die Motive sind sehr unterschiedlich und generelle Auskünfte daher kaum möglich. Eine persönliche Beratung vor Antragstellung durch das Standesamt, Abteilung Standesamtaufsicht, Namensangelegenheiten, kann erforderlich sein.
Was kann ein wichtiger Grund sein?
Anhaltspunkte für die Feststellung eines wichtigen Grundes können Sie dieser beispielhaften Darstellung von typischen Fällen entnehmen:
- Änderung von Sammelnamen, wie zum Beispiel Meyer, Müller, Schmidt, Schulz
- Änderung von anstößig oder lächerlich klingenden Namen
- Änderung von langen und besonders umständlichen beziehungsweise in Schreibweise und/oder Aussprache schwierigen Namen
- Änderung von Namen fremdsprachigen Ursprungs, wenn Schwierigkeiten in der Schreibweise oder Aussprache zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung führt
- Änderung von Namen mit "ss" oder "ß" sowie Namen mit Umlauten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch keine fachliche Freigabe
Stichwörter
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