Neuanlage von Wald (Erstaufforstung) Genehmigung
Beschreibung
Erstaufforstung
Für die Neuanlage von Wald (Erstaufforstung) benötigen Sie gem. § 41 Landesforstgesetz NRW eine Genehmigung der Forstbehörde.
Bei der Entscheidung hat die untere Forstbehörde die Belange der Allgemeinheit sowie die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen der Besitzer untereinander und gegeneinander abzuwägen.
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Ziele und Erfordernisse der Raumordnung der Aufforstung entgegenstehen oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung der benachbarten Grundstücke nicht mehr gewährleistet ist.
Handelt es sich bei der Erstaufforstung um ein Vorhaben, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen der Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Für Senden wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Genehmigung einer Erstaufforstung
Formulare
- Antrag auf Genehmigung einer Erstaufforstung
Voraussetzungen
- Genehmigungsverfahren
- Artenschutzvorprüfung
- Umweltverträglichkeitsvorprüfung
Rechtsgrundlage(n)
§ 41 Landesforstgesetz (LFoG)
§ 42 Landesforstgesetz (LFoG)
§ 10 Bundeswaldgesetz (BWaldG)
§ 30 BgB
§ 34 BgB
§ 43 Landesnaturschutzgesetz
Flurbereinigungsgesetz
§ 30 Abs.2 Nr. 3 Landesnaturschutzgesetz
Web Portal „NRW Umweltdaten vor Ort“
Verfahrensablauf
Das Genehmigungsverfahren beginnt mit dem Antrag der Waldbesitzenden oder einer bevollmächtigten Person. Die Forstbehörde muss zunächst andere Behörden über den Antrag informieren, die dann Stellung nehmen können. Der Kreis oder die kreisfreie Stadt und die Flurbereinigungsbehörde werden immer informiert. Die Regionalplanungsbehörde und die Landwirtschaftskammer nur, wenn deren Belange betroffen sind.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Ausnahmen für die es keiner Erstaufforstungsgenehmigung bedarf sind in § 43 Landesforstgesetz (LFoG) festgelegt.
Die Artenschutzvorprüfung
Bei der Antragstellung muss die waldbesitzende Person den Artenschutz im Blick haben und sich erklären, ob und ggf. welche artenschutzrechtlichen Konflikte zu erwarten sind. In einer überschlägigen Prognose schätzen das Forstamt und die Untere Naturschutzbehörde zu Beginn des Genehmigungsverfahrens ein, ob artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Dies beurteilen die beiden Behörden aufgrund vorhandener Informationen zu vorkommenden Arten. Falls artenschutzrechtliche Konflikte möglich sein sollten, wäre von der antragstellenden Person zusätzlich eine vertiefende Artenschutzprüfung vorzulegen.
Die Umweltverträglichkeitsvorprüfung
Bei geplanten Erstaufforstungen von mehr als 2 ha Größe sind zusätzlich Angaben zu möglichen Umweltauswirkungen der Aufforstung zu machen. Dies schreibt das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vor. Die Forstbehörde überprüft, ob eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder nicht.
Die FFH-Verträglichkeitsvorprüfung
In und in der Nähe von FFH- oder Vogelschutzgebieten wird durch eine Vorprüfung geklärt, ob durch die Erstaufforstung Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele zu erwarten sind. Wenn Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können, braucht keine FFH-Verträglichkeitsprüfung eingeleitet werden. Andernfalls ist die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich. Informationen zu den FFH- oder Vogelschutzgebieten sind auf dem Webportal "NRW Umweltdaten vor Ort“ zu finden.
Aufforstungen in Landschaftsschutzgebieten
In einigen Landschaftsschutzgebieten sind Erstaufforstungen verboten. In diesen Fällen kann die forstbehördliche Erstaufforstungsgenehmigung nur erteilt werden, wenn zuvor eine naturschutzrechtliche Befreiung vom Verbot der Aufforstungen von der Unteren Naturschutzbehörde erteilt wurde. Informationen zu den Landschaftsschutzgebieten sind auf dem Webportal "NRW Umweltdaten vor Ort“ und auf den Webseiten der Kreise und kreisfreien Städte zu finden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024