Geburtenregister Ausdruck

    beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister beantragen

    Sie benötigen einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister

    Beschreibung

    Hinweise für Werl

    Anmeldung der Geburt eines Kindes

    Ihr Kind wird in Werl geboren?

    Der Arzt oder die Hebamme bei einer Hausgeburt stellen die Geburtsbescheinigung aus, mit der Sie innerhalb einer Woche zum Standesamt kommen müssen.

    Sind Sie verheiratet, bringen Sie bitte auch Ihre beglaubigte Abschrift des als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuches oder einen beglaubigten Eheregisterausdruck sowie den Personalausweis oder Reisepass mit. Diese Urkunden finden Sie in der Regel in Ihrem Stammbuch. Ein Elternteil kann die Anmeldung des Kindes allein vornehmen, wenn beide Elternteile den Namen bestimmt haben. (schriftliche Erklärung erforderlich)

    Sind Sie nicht verheiratet, kann die Vaterschaftsanerkennung direkt durch den Standesbeamten entgegengenommen werden. Dann benötigen Sie jedoch noch individuelle zusätzliche Urkunden für die Anmeldung des Kindes. Lassen Sie sich telefonisch beraten, auch darüber welchen Familiennamen Ihr Kind erhalten kann. Hier sollten Mutter und Vater gemeinsam zum Standesamt kommen. Die Vaterschaftsanerkennung kann auch schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.

    Wollen Sie Ihrem Kind einen besonderen Vornamen geben, informieren Sie sich bitte schon vor der Geburt, ob der Name in der von Ihnen gewünschten Schreibweise eingetragen werden kann.

    Welchen Familiennamen erhält Ihr Kind?

    Wenn Sie als verheiratete Eltern zum Zeitpunkt der Geburt einen gemeinsamen Ehenamen führen, bekommt Ihr Kind diesen Ehenamen. Bei unterschiedlichen oder ausländischen Staatsangehörigkeiten der Eltern kann es aber sein, dass diese Regelung nicht zutrifft. Wenn bei Ihnen das Recht verschiedener Staaten zu beachten ist, setzen Sie sich bitte mit dem Standesamt der Beurkundung in Verbindung.

    Wenn Sie miteinander verheiratet sind, aber keinen gemeinsamen Ehenamen führen, oder wenn Sie als nicht miteinander verheiratete Eltern nach Anerkennung der Vaterschaft das Sorgerecht gemeinsam für Ihr Kind ausüben, entscheiden Sie gemeinsam, ob Ihr Kind den Familiennamen des Vaters oder den der Mutter erhalten soll.

    Wenn Sie als Mutter nicht verheiratet sind und allein das Sorgerecht für das Kind haben, erhält das Kind den Familiennamen, den Sie zum Zeitpunkt der Geburt führen. Als allein sorgeberechtigte Mutter können Sie dem Kind auch den Familiennamen des Vaters erteilen. Der Vater muss dafür die Vaterschaft wirksam anerkannt haben und muss damit einverstanden sein, dass sein Kind seinen Namen führt. Wenn Sie später ein gemeinsames Sorgerecht begründen, indem Sie beide heiraten oder indem Sie eine Sorgerechtserklärung abgeben, können Sie innerhalb von drei Monaten den Geburtsnamen des Kindes noch einmal neu bestimmen.

    Wer erteilt dem Kind den Vornamen?

    Haben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam, legen Sie die Vornamen für das Kind gemeinsam fest. Eltern, die miteinander verheiratet sind, haben das gemeinsame Sorgerecht für das gemeinsame Kind.

    Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, üben das Sorgerecht gemeinsam aus, wenn der Vater die Vaterschaft anerkannt hat und für die Eltern eine Urkunde über das gemeinsame Sorgerecht vom Jugendamt ausgestellt worden ist.

    Wenn kein gemeinsames Sorgerecht besteht oder vereinbart ist, hat die Mutter des Kindes automatisch allein das Sorgerecht. Dann bestimmt sie auch allein den/die Vornamen ihres Kindes. An der Vornamensgebung lässt sich später - auch wenn der Vater inzwischen die Vaterschaft anerkannt hat und ein gemeinsames Sorgerecht eingerichtet wurde - nicht mehr rütteln: die Vornamen stehen mit der ersten Festlegung für alle Zeiten fest.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Hedwig-Dransfeld-Straße 23

    59457 Werl

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02922 800-3208 od. 3209

    Fax: 02922 800-3297

    E-Mail: standesamt@werl.de

    Version

    Technisch geändert am 25.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Hedwig-Dransfeld-Straße 23

    59457 Werl

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02922 800-3208 od. 3209

    Fax: 02922 800-3297

    E-Mail: standesamt@werl.de

    Version

    Technisch geändert am 25.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Werl

    Notwendige Unterlagen, die miteinander verheiratete Eltern deutscher Staatsangehörigkeit vorlegen müssen:

    • wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland geheiratet haben, brauchen Sie eine Eheurkunde, diese ist in der Regel in Ihrem Stammbuch,
    • wenn Sie im Ausland geheiratet haben, benötigen Sie eine Heiratsurkunde und eine deutsche Übersetzung oder eine internationale Heiratsurkunde.

    Notwendige Unterlagen, die nicht miteinander verheiratete Eltern deutscher Staatsangehörigkeit vorlegen müssen:

    • wenn Sie ledig sind, eine Geburtsurkunde,
    • wenn Sie geschieden oder verwitwet sind, eine Eheurkunde mit Auflösungsvermerk der letzten Ehe,
    • falls eine gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt abgegeben worden ist, müssen Sie auch diese beim Standesamt vorlegen.

    Sonderfälle

    In einigen Fällen kann die Beurkundung der Geburt schwieriger sein und weitere Unterlagen erforderlich machen.

    • Zwei verschiedene Staatsangehörigkeiten beeinflussen z. B. die Namenswahl für Ihr Kind.
    • In Urkunden von Spätaussiedlern sind die Namen manchmal nicht richtig geschrieben. 
    • Das Kind ist zuhause geboren worden; eine Hebamme oder eine Ärztin hat diese Geburt bestätigt.
    • Der Vater erkennt die Vaterschaft beim Standesamt an und die Mutter stimmt der Anerkennung zu.

    Falls einer oder mehrere dieser Fälle auf Sie zutrifft, setzen Sie sich bitte mit dem zuständigen Standesamt in Verbindung.

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: ja
    • Verwendung eines Formulars: nein (Wenn die Stadt oder Gemeinde die Online-Bestellung anbietet, kann für die Nutzung dieses Angebots das Ausfüllen eines Antragsformular im Internet erforderlich sein.)
    • Persönliches Erscheinen notwendig: nein

    Voraussetzungen

    Ein beglaubigter Registerausdruck kann an folgende Personen ausgestellt werden:

    • Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht
    • Ehegatte und Ehegattin
    • Lebenspartner und Lebenspartnerin (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes)
    • Vorfahren und Abkömmlinge, wie zum Beispiel Eltern, Kinder, Enkelkinder,
    • Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen (Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn nach Erwägung der Sachlage das Interesse, das auch wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, familiärer oder sonstiger Art sein kann, als gerechtfertigt angesehen wird.); zur Glaubhaftmachung reicht es aus, wenn das vorgebrachte Benutzungsinteresse wahrscheinlich und überzeugend erscheint
    • andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (Ein rechtliches Interesse ist dann gegeben, wenn die Kenntnis der Geburtsdaten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist.), zum Beispiel durch Vorlage eines Schreibens des Nachlassgerichts, eines gerichtlichen Urteils oder eines vollstreckbaren Titels
    • Antragstellende müssen mindestens 16 Jahre alt sein

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Persönliche Beantragung

    • Suchen Sie das Standesamt auf, das die Geburt beurkundet hat.
    • Zur Legitimation legen Sie Ihren gültigen Personalausweis oder Pass vor.
    • Die Gebühr zahlen Sie in der Regel vorab bei der Beantragung im Standesamt.

    Vertretung:

    • Eine Person Ihres Vertrauens kann für Sie den beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister bestellen und abholen.
    • Ihr Vertreter oder Ihre Vertreterin legt dazu neben einer von Ihnen erteilten schriftlichen Vollmacht den eigenen gültigen Personalausweis oder Reisepass vor.

    Beantragung per Post oder Telefax

    • Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister auszufertigen.
    • Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde finden Sie auch Antragsformulare im Internet.
    • Ihr Schreiben muss folgende Angaben enthalten:
      • Name, Vorname
      • Geburtsdatum und -ort
      • Name, Vorname der Eltern
      • wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
    • Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres gültigen Personalausweises oder Passes bei.
    • Mit Zusendung der Urkunde erhalten Sie einen Gebührenbescheid.

    Versand per E-Mail nicht möglich

    Fristen

    keine

    Kosten

    Hinweise für Werl

    • Die Beurkundung der Geburt ist kostenlos.
    • Geburtsurkunde 12,- Euro
    • Namensrechtliche Erklärungen 21,- Euro

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister ersetzt die frühere Abstammungsurkunde (zum 01.01.2009 abgeschafft).

    Die Ausstellung für die gesetzliche Rentenversicherung ist gebührenfrei.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Werl

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.08.2020

    Version

    Technisch geändert am 10.08.2020

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de