beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister beantragen
Beschreibung
Hinweise für Odenthal
Urkunden bzw. Abschriften der Register dürfen nur an berechtigte Personen ausgehändigt werden. Wenn Sie die Urkunde vor Ort abholen, bringen Sie bitte Ihren Ausweis mit. Falls Sie diese zugesandt haben möchten, fügen Sie am besten einen Scan Ihres Ausweises als Anlage mit bei, um sich als berechtigte Person auszuweisen.
Das Standesamt hat bestimmte Aufbewahrungsfristen. Diese sind wie folgt:
Register
Aufbewahrungsfrist
Geburtenregister 110 Jahre Eheregister 80 Jahre Sterberegister 30 JahreÜber diese Fristen hinaus beantragen Sie bitte Urkunden und Anfragen über das Archiv.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Odenthal
für den Nachweis der Berechtigung einen gültigen Ausweis, Vollmacht, o. ä.
Formulare
- Schriftform erforderlich: ja
- Verwendung eines Formulars: nein (Wenn die Stadt oder Gemeinde die Online-Bestellung anbietet, kann für die Nutzung dieses Angebots das Ausfüllen eines Antragsformular im Internet erforderlich sein.)
- Persönliches Erscheinen notwendig: nein
Voraussetzungen
Ein beglaubigter Registerausdruck kann an folgende Personen ausgestellt werden:
- Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht
- Ehegatte und Ehegattin
- Lebenspartner und Lebenspartnerin (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes)
- Vorfahren und Abkömmlinge, wie zum Beispiel Eltern, Kinder, Enkelkinder,
- Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen (Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn nach Erwägung der Sachlage das Interesse, das auch wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, familiärer oder sonstiger Art sein kann, als gerechtfertigt angesehen wird.); zur Glaubhaftmachung reicht es aus, wenn das vorgebrachte Benutzungsinteresse wahrscheinlich und überzeugend erscheint
- andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (Ein rechtliches Interesse ist dann gegeben, wenn die Kenntnis der Geburtsdaten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist.), zum Beispiel durch Vorlage eines Schreibens des Nachlassgerichts, eines gerichtlichen Urteils oder eines vollstreckbaren Titels
- Antragstellende müssen mindestens 16 Jahre alt sein
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Odenthal
§ 62 des Personenstandsgesetzes
Verfahrensablauf
Persönliche Beantragung
- Suchen Sie das Standesamt auf, das die Geburt beurkundet hat.
- Zur Legitimation legen Sie Ihren gültigen Personalausweis oder Pass vor.
- Die Gebühr zahlen Sie in der Regel vorab bei der Beantragung im Standesamt.
Vertretung:
- Eine Person Ihres Vertrauens kann für Sie den beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister bestellen und abholen.
- Ihr Vertreter oder Ihre Vertreterin legt dazu neben einer von Ihnen erteilten schriftlichen Vollmacht den eigenen gültigen Personalausweis oder Reisepass vor.
Beantragung per Post oder Telefax
- Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister auszufertigen.
- Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde finden Sie auch Antragsformulare im Internet.
- Ihr Schreiben muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Vorname
- Geburtsdatum und -ort
- Name, Vorname der Eltern
- wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
- Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres gültigen Personalausweises oder Passes bei.
- Mit Zusendung der Urkunde erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Versand per E-Mail nicht möglich
Fristen
Kosten
Hinweise für Odenthal
Für die erste Urkunde wird ein Betrag von 10,- € erhoben, für jedes weitere Exemplar der gleichen Urkunde werden 5,- € berechnet.
Hinweise (Besonderheiten)
Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister ersetzt die frühere Abstammungsurkunde (zum 01.01.2009 abgeschafft).
Die Ausstellung für die gesetzliche Rentenversicherung ist gebührenfrei.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.08.2020