Steuerklasse Änderung Alleinerziehende beantragen
Wenn Sie alleinstehend sind und zu Ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das Ihnen der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld zusteht, können Sie die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende beantragen (= Steuerklasse II)
Beschreibung
Hinweise für Minden
Die Lohnsteuerkarte wurde durch die Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) ersetzt.
Bei den ELStAM handelt es sich um die Angaben, die bislang auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte eingetragen sind. Beim Arbeitgeber werden steuerlich bedeutsame Änderungen nach der Eintragung im Melderegister automatisch für Ihren Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen oder Änderungswünschen an Ihr zuständiges Finanzamt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Keine
Formulare
Soll der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden, ist beim zuständigen Finanzamt ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung einzureichen (s. weiterführende Informationen).
Anderenfalls kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt werden (s. weiterführende Informationen), z. B. wenn Sie in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen oder eine Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht wünschen.
Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende genügt eine formlose schriftliche Mitteilung an das zuständige Finanzamt (s. weiterführende Informationen).
Voraussetzungen
Sie sind alleinstehend und zu Ihrem Haushalt gehört mindestens ein Kind, für das Sie Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder das Kindergeld haben. Des Weiteren darf keine Haushaltsgemeinschaft und gemeinsame Wirtschaftsführung mit einer anderen volljährigen Person bestehen, für die Sie keinen Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld haben.
Rechtsgrundlage(n)
§ 24b Einkommensteuergesetz (EStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__24b.html
§ 38b Einkommensteuergesetz (EStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__38b.html
Verfahrensablauf
Für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Lohnsteuerabzugsverfahren ist es erforderlich, dass Sie einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung bei Ihrem zuständigen Finanzamt stellen (s. weiterführende Informationen). Dies gilt auch, wenn mit Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes die Steuerklasse II automatisiert beendet und im Folgemonat in die Steuerklasse I geändert worden ist, und die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags weiterhin vorliegen.
Ist eine Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht möglich bzw. von Ihnen nicht erwünscht, können Sie diesen auch im Rahmen einer Einkommensteuererklärung geltend machen.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Diese Leistung wird von den Finanzämtern erbracht. Finden Sie Ihr zuständiges Finanzamt unter https://ias.fin-nrw.de/.
Weitere Informationen
Behördenwegweiser, Finanzamtssuche auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern
https://www.bzst.de/gemfa
Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums unter „Lohnsteuer (Arbeitnehmer)“, Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 20.. mit der Anlage Kinder
https://www.formulare-bfinv.de/
Vordrucke zur Einkommensteuererklärung auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums
https://www.formulare-bfinv.de/
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2022
Stichwörter
Hinweise für Minden