Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung der Steuerklasse von Alleinerziehenden

    Steuerklasse Änderung Alleinerziehende beantragen

    Wenn Sie alleinstehend sind und zu Ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das Ihnen der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld zusteht, können Sie die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende beantragen (= Steuerklasse II)

    Beschreibung

    Hinweise für Minden

    Spezielle Hinweise für - Stadt Minden

    Die Lohnsteuerkarte wurde durch die Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) ersetzt.

    Bei den ELStAM handelt es sich um die Angaben, die bislang auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte eingetragen sind. Beim Arbeitgeber werden steuerlich bedeutsame Änderungen nach der Eintragung im Melderegister automatisch für Ihren Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

    Bitte wenden Sie sich bei Fragen oder Änderungswünschen an Ihr zuständiges Finanzamt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Großer Domhof 2

    32423 Minden

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Keine

    Formulare

    Soll der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden, ist beim zuständigen Finanzamt ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung einzureichen (s. weiterführende Informationen).

    Anderenfalls kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt werden (s. weiterführende Informationen), z. B. wenn Sie in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen oder eine Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht wünschen.

    Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende genügt eine formlose schriftliche Mitteilung an das zuständige Finanzamt (s. weiterführende Informationen).

    Voraussetzungen

    Sie sind alleinstehend und zu Ihrem Haushalt gehört mindestens ein Kind, für das Sie Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder das Kindergeld haben. Des Weiteren darf keine Haushaltsgemeinschaft und gemeinsame Wirtschaftsführung mit einer anderen volljährigen Person bestehen, für die Sie keinen Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld haben.
     

    Rechtsgrundlage(n)

    § 24b Einkommensteuergesetz (EStG)
    https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__24b.html
    § 38b Einkommensteuergesetz (EStG)
    https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__38b.html

    Verfahrensablauf

    Für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Lohnsteuerabzugsverfahren ist es erforderlich, dass Sie einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung bei Ihrem zuständigen Finanzamt stellen (s. weiterführende Informationen). Dies gilt auch, wenn mit Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes die Steuerklasse II automatisiert beendet und im Folgemonat in die Steuerklasse I geändert worden ist, und die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags weiterhin vorliegen. 
    Ist eine Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht möglich bzw. von Ihnen nicht erwünscht, können Sie diesen auch im Rahmen einer Einkommensteuererklärung geltend machen.

    Fristen

    Keine; der Wegfall der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende ist dem zuständigen Finanzamt (s. weiterführende Informationen) unverzüglich anzuzeigen. Konnte der Erhöhungsbetrag von EUR 2.100 für das Jahr 2020 nicht im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens berücksichtigt werden, erfolgt die steuerliche Entlastung über die Veranlagung zur Einkommensteuer. Hierzu ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr erforderlich. Sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, müssen Sie die Einkommensteuererklärung 2020 bis zum 31.7.2021 bei Ihrem zuständigen Finanzamt einreichen. Sind Sie nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, können Sie die Einkommensteuererklärung für das Jahr2020 bis zum 31.12.2024 bei Ihrem zuständigen Finanzamt einreichen.

    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Diese Leistung wird von den Finanzämtern erbracht. Finden Sie Ihr zuständiges Finanzamt unter https://ias.fin-nrw.de/.

    Weitere Informationen

    Behördenwegweiser, Finanzamtssuche auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern
    https://www.bzst.de/gemfa

    Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums unter „Lohnsteuer (Arbeitnehmer)“, Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 20.. mit der Anlage Kinder 
    https://www.formulare-bfinv.de/

    Vordrucke zur Einkommensteuererklärung auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums 
    https://www.formulare-bfinv.de/
     

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Minden

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de