Geburt im Ausland Beurkundung

    Geburt, Sterbefall - Nachbeurkundung von Geburten oder Sterbefällen im Ausland

    Sie möchten eine im Ausland erfolgte Geburt in einem deutschen Geburtenregister beurkunden lassen? Hier erfahren Sie mehr.

    Beschreibung

    Hinweise für Hürth

    Hinweis: Unter Downloads & Links können Sie online einen Termin in der Standesabteilung buchen.

    Grundsätzlich gelten ausländische Geburtsurkunden und Sterbeurkunden auch im Inland. Eine Prüfung oder besondere Anerkennung ausländischer Urkunden kennt das deutsche Recht nicht. Jedoch müssen Form und Inhalt der Urkunden den gesetzlichen Voraussetzungen genügen.

    Zuständig für die Beurkundung ist zunächst das Standesamt des Wohnsitzes. Bei Verstorbenen das Standesamt des letzten Wohnsitzes.

    Antragsberechtigt bei einer Geburt sind

    • die Eltern,
    • das Kind selbst
    • der Ehegatte oder Lebenspartner
    • die Kinder des zu Beurkundenden

    Antragsberechtigt bei einem Sterbefall sind

    • die Eltern,
    • der Ehegatte oder Lebenspartner
    • und die Kinder

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Standesabteilung (30-2)

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 40

    50354 Hürth

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Hürth

    Bei nachträglicher Beurkundung von Geburten:

    • Auszug aus dem Heiratsregister
    • Sterbeurkunde bei Tod des Ehemannes
    • die Geburtsurkunde der Mutter des Kindes
      (sofern die Eltern nicht verheiratet sind)
    • Erklärung der anerkannten Vaterschaft und die Geburtsurkunde des Vaters
      (bei Anerkannter Vaterschaft)
    • Auszug aus dem Heiratsregister
      (sofern der Vater oder die Mutter vor der Geburt verheiratet war)

    Bei nachträglicher Beurkundung von Sterbefällen:

    • Personalausweis der verstorbenen Person
    • ärztliche Todesbescheinigung
    • Im Einzelfall Vollmacht und Nachweis rechtlichen Interesses

    Voraussetzungen

    Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

    Antragsberechtigte Personen für die Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt:

    • Eltern, jeder Elternteil für sich,
    • das im Ausland geborene Kind,
    • dessen Ehepartner oder Ehepartnerin,
    • dessen Lebenspartner oder Lebenspartnerin,
    • dessen Kinder

    Mindestalter als antragstellende Person: 16 Jahre

    Zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt: mindestens ein Elternteil im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sowie Beantragung der Nachbeurkundung innerhalb eines Jahres nach der Geburt im Ausland

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie lassen eine im Ausland erfolgte Geburt wie folgt beurkunden:

    • Sie stellen einen Antrag auf Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.
    • Zuständig bei einer Beantragung im Inland ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich entweder das betreffende Kind oder die beantragende Person im Inland seinen bzw. ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Andernfalls ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
    • Zuständig für die Ausstellung von Geburtsurkunden aus Geburtsregistern aus den ehemaligen deutschen Gebieten und aus den Konsular- und Kolonialregistern ist das Standesamt I in Berlin. Wenn keine Aufzeichnungen vorhanden sind, erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung hierüber.
    • Antragsberechtigt sind die Eltern, jeder Elternteil, das im Ausland geborene Kind, dessen Ehepartner oder Ehepartnerin, dessen Lebenspartner oder Lebenspartnerin, dessen Kinder.
    • Der Versand von Geburtsurkunden erfolgt ausschließlich postalisch gegen Gebühr.

    Fristen

    Anzeige der Geburt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung: binnen einen Jahres.

    Kosten

    Hinweise für Hürth

    • 40,00 €

    Weitere Informationen

    Informationen zum Personenstandsrecht auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/personenstandsrecht/personenstandsrecht-node.html Informationen zum Standesamt I in Berlin https://www.berlin.de/labo/buergerdienste/standesamt-i-in-berlin/

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 09.11.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Hürth

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de