Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen Erteilung Ausrüstung von Fahrzeugen mit gelben Rundumlicht
Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für Fahrzeuge mit gelben Rundumlicht beantragen
Beschreibung
nicht angegeben
Ansprechpartner
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Rechtsgrundlage(n)
§ 70 Abs. 1 StVZO i.V.m.
§ 52 Abs. 4 Nr. 1-2 StVZO
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen