Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen Erteilung Ausrüstung von Fahrzeugen mit gelben Rundumlicht
Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für Fahrzeuge mit gelben Rundumlicht beantragen
Beschreibung
nicht angegeben
Ansprechpartner
Für Bornheim wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Rechtsgrundlage(n)
§ 70 Abs. 1 StVZO i.V.m.
§ 52 Abs. 4 Nr. 1-2 StVZO
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen