Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen Erteilung Ausrüstung von Fahrzeugen mit gelben Rundumlicht

    Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für Fahrzeuge mit gelben Rundumlicht beantragen

    Beschreibung

    nicht angegeben

    Ansprechpartner

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    Rechtsgrundlage(n)

    § 70 Abs. 1 StVZO  i.V.m.
    § 52 Abs. 4 Nr. 1-2 StVZO

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 26.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de