Vergnügungsteuer Erhebung

    Vergnügungsteuer Erhebung

    Hinweise für Lemgo

    Beschreibung

    Hinweise für Lemgo

    Steuerpflicht: 

    Der Vergnügungssteuer unterliegen die in der Alten Hansestadt Lemgo veranstalteten "Vergnügungen", u.a. gewerbliche Tanzveranstaltungen oder der Betrieb von Spielautomaten.

    Grundlage für die Erhebung der Steuer ist die Vergnügungssteursatzung vom 22.12.2006 zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung vom 16.12.2014.

    Die Steuer wird als Kartensteuer, Pauschsteuer oder Spielgerätesteuer erhoben. Die Kartensteuer wird erhoben, wenn für eine Veranstaltung Eintrittskarten etc. ausgegeben werden. Die Pauschsteuer wird erhoben, wenn diese höher ist als die Kartensteuer.

    Die Spielgerätesteuer bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl.
    Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse (Saldo 2 des Zählwerk-Ausdrucks).

     

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 4

    32657 Lemgo

    Version

    Technisch geändert am 13.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Lemgo

    Anmeldung von steuerpflichtigen Veranstaltungen

    Kartensteuer:

    • Tag der Veranstaltung
    • Anzahl und Preis der verkauften Eintrittskarten etc.
    • Muster einer Eintrittskarte zur Hinterlegung bei der Alten Hansestadt Lemgo
    • bei Zugaben (Getränke, Speisen etc.) sind entsprechende Nachweise vorzulegen

    Pauschsteuer:

    • Tag der Veranstaltung
    • Art der Veranstaltung
    • Ende der Veranstaltung
    • Größe der benutzten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen 


    Spielgerätesteuer:

    • Apparate mit Gewinnmöglichkeit:
      Es ist eine Vergnügungssteuererklärung unter Angabe der monatlichen Einspielergebnisse der einzelnen Apparate und des Gesamtspielergebnisses sowie entsprechende prüffähige Unterlagen (Zählwerk-Ausdrucke) abzugeben. 
      Mit dem folgenden Vordruck sind die Einspielergebnisse jeweils für ein Quartal zum 15. des nachfolgenden Monats zu erklären, z.B. für den Zeitraum 01.01. bis 31.03. bis zum 15.04. eines Jahres.
    • Apparate ohne Gewinnbeteiligung:
      Zur Festsetzung der Steuer sind die Anzahl der Spielapparate und der jeweilige Standort der Spielapparate formlos schriftlich anzugeben. Die An- und Abmeldung von Geräten erfolgt ebenfalls formlos.
     

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 21.10.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de