Vergnügungsteuer Erhebung
Hinweise für Eschweiler
Beschreibung
Hinweise für Eschweiler
Grundlage für die Erhebung der Vergnügungssteuer ist die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Eschweiler vom 11.12.2013 (in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 13.12.2016).
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Eschweiler veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;
- Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;
- Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern - auch in Kabinen;
- Sex- und Erotikmessen
- Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;
- Das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b) Gastwirtschaften, Beherberungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.
Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
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