Weiterbewilligung von Pflegewohngeld beantragen
Beschreibung
Hinweise für Mönchengladbach
Das Pflegewohngeld dient der Förderung der Investitionskosten der Einrichtungen. Mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person beziehungsweise ihrer Vertreterin oder ihres Vertreters kann die Antragstellung durch die Trägerin oder den Träger der Einrichtung erfolgen. Alternativ ist die Antragsstellung über den Heimbewohner/Bevollmächtigten möglich. Soweit die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen, kann das Pflegewohngeld - im Gegensatz zur Sozialhilfe - auch für bis zu 3 Monate vor Antragstellung rückwirkend gewährt werden. Die Leistung wird in der Regel für den Zeitraum eines Jahres bewilligt.
Berücksichtigt werden ein einkommensabhängiger Barbetrag für den Heimbewohner (Taschengeld), Bekleidungspauschale und ein zusätzlicher Freibetrag von 50 €.
Vermögen ist nur einzusetzen, soweit dieses eine Vermögensschongrenze von
10.000 € überschreitet (bei Ehepaaren: 15.000 €).
Online-Dienste
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Mönchengladbach
- Einkommensnachweis (z.B. Rente)
- Konto-/Depotauszüge grundsätzlich der letzten 6 Monate
- Kopie des vollständigen Sparbuches / Vertrages
- Nachweis über den Rückkaufswert von Versicherungen
- Angaben zu den Immobilien (mit aktuellem Grundbuchauszug und wenn vorhanden Wertgutachten)
- Sonstige Vermögenswerte (z.B. Wertpapiere / Tagesgeldguthaben / Lebensversicherung / Kfz)
- Einstufungsbescheid der Pflegekasse
Voraussetzungen
- Die anspruchsberechtige Person lebt in vollstationärer Pflege.
- Die anspruchsberechtige Person wurde mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft.
- Das Einkommen reicht nicht oder teilweise nicht aus, um die Investitionskosten zu finanzieren.
- Das Vermögen der anspruchsberechtigen Person übersteigt EUR 10.000 nicht (bei verheirateten/ verpartnerten Personen EUR 15.000).
- Die Anspruchsberechtigte Person lebt in NRW oder hat Verwandte 1. oder 2. Grades im Kreis oder dem angrenzenden Kreis, in dem sich die Pflegeeinrichtung befindet.
- Die Pflegeeinrichtung gehört zu den geförderten Einrichtungen
- Die anspruchberechtigte Person bezieht bereits Pflegewohngeld und der Bewilligungszeitraum ist abgelaufen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 14 APG NRW (Förderung vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld))
§ 16 APG DVO NRW (Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI)
SGB X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz)
§ 14 SGB XI (Begriff der Pflegebedürftigkeit)
Kapitel 11 SGB XII (Einkommens- und Vermögensprüfung)
§ 91 SGB XII (Pflegewohngeld als Darlehen)
§ 93 SGB XII (Übergang von Ansprüchen)
- § 14 APG NRW (Förderung vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld))
- § 16 APG DVO NRW (Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI)
- SGB X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz)
- § 14 SGB XI (Begriff der Pflegebedürftigkeit) Kapitel 11 SGB XII (Einkommens- und Vermögensprüfung)
- § 91 SGB XII (Pflegewohngeld als Darlehen)
- § 93 SGB XII (Übergang von Ansprüchen)
Verfahrensablauf
Sie können als antragsberechtigte Person den Antrag auf Verlängerung selbst stellen. Mit Ihrer Zustimmung kann dies auch von der Pflegeeinrichtung übernommen werden.
Nachdem Ihr Antrag eingegangen ist, wird Ihr Antrag geprüft. Dabei kann es sein, dass weitere Unterlagen nachgereicht werden müssen
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise für Mönchengladbach
Es fallen keine Gebühren an
Hinweise (Besonderheiten)
- Leistung wird für ein Jahr bewilligt und direkt an die Pflegeeinrichtung ausgezahlt.
- Die Leistung kann nach Antragstellung bis zu 3 Monate rückwirkend gezahlt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.09.2022
Stichwörter
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