Hund anmelden
Beschreibung
Hinweise für Schalksmühle
Sie haben einen neuen Hund? - Dann müssen Sie ihn innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme in Ihren Haushalt anmelden, denn alle Hunde, die in Schalksmühle gehalten werden, sind grundsätzlich zu versteuern.
Anmeldungen enthalten u.a. Angaben über Anschaffungsdatum, Alter und Rasse des Hundes.
Wenn Sie Ihren Hund abgeben, oder wenn er gestorben oder entlaufen ist, müssen Sie ihn innerhalb von zwei Wochen abmelden. Dies gilt auch, wenn Sie von Schalksmühle in eine andere Stadt ziehen.
Bei der Abmeldung ist eine tierärztliche Bescheinigung vorzulegen, wenn Ihr Hund eingeschläfert werden musste.
Unter Rathaus online können Sie die An- oder Abmeldung online vornehmen.
In der Hundesteuersatzung der Gemeinde Schalksmühle können Sie nachlesen, bei welchen Hunden eine Steuerermäßigung beantragt werden kann bzw. welche Hunde von der Steuer befreit sind. Entsprechende Nachweise sind bei der Beantragung vorzulegen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Schalksmühle
- Sachkundenachweis bei großen Hunden
- Sachkundenachweis bei gefährlichen Hunden und Nachweis Haftpflichtversicherung
Formulare
Rechtsgrundlage(n)
Die jeweiligen Hundesteuersatzungen der Städte und Gemeinden.
Verfahrensablauf
- Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kommune.
- Wenn diese ein Onlineformular anbietet, füllen Sie dieses aus, fügen Sie Nachweise bei und senden den Antrag ab.
- Anschließend geben Sie die Hundesteuermarke bei Ihrer Kommune ab.
- Ab diesem Zeitpunkt zahlen Sie regelmäßig wiederkehrend Hundesteuer.
Kosten
Hinweise für Schalksmühle
Die Hundesteuer beträgt gemäß der aktuellen Satzung:
- für einen Hund 66,00 €
- für zwei Hunde 78,00 € je Hund
- für drei oder mehr Hunde 90,00 € je Hund
Gebühr für den Ersatz verlorener/unbrauchbar gewordener Hundesteuermarken: 5,00 €.
Hinweise (Besonderheiten)
Unabhängig von der steuerrechtlichen Anmeldung eines Hundes kann die Hundehaltung auch unter die Bestimmungen des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) fallen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister in Nordrhein-Westfalen am 11.11.2022